Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen

Ausfertigungsdatum:
02.10.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 101 3. ÄndG Untersuchungsausschüsse
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
411 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 7. Oktober 2014 Nr. 101 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen Vom 30. September 2014 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen vom 15. November 1982 (Brem.GBl. S. 329 ― 1100-e-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: „(4) Hält die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag für teilweise ver- fassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzu- setzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Unter- suchungsgegenstandes zu beschränken sind, die die Bürgerschaft für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teil- weisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzu- rufen, bleibt unberührt.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.“ 3. Dem § 7 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende, im Stellver- tretungsfall seine oder ihre Stellvertreterin oder sein oder ihr Stellvertreter eine vorläufige Einstufung vornehmen.“ Nr. 101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Oktober 2014 412 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Geheimnisschutz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses, der Bürger- schaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen an als VS-geheim oder VS-vertraulich eingestuften Sitzungen, insbesondere Beweis- erhebungen teilnehmen. Vorgänge und Dokumente, die vom Untersuchungsaus- schuss oder einer übersendenden Stelle mit dem Geheimhaltungsgrad VS- VERTRAULICH oder höher versehen sind, dürfen den in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Satz 1 sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Satz 1 und 2 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.“ 5. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufge- nommen werden.“ 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Beweis- und Zwangsmittel“ durch die Wörter „Zeugen und Sachverständige“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „wird auf Antrag des Untersuchungsaus- schusses durch das zuständige Gericht Ordnungsstrafe gemäß §§ 51, 70 und 77 der Strafprozessordnung verhängt; die entstandenen Kosten werden ihm auferlegt.“ durch die Wörter „kann der Untersuchungsaus- schuss ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen sowie bei Nichterscheinen ihre zwangsweise Vorführung anordnen.“ ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten können den auskunfts- pflichtigen Personen auferlegt werden. Im Falle wiederholten Fern- bleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Wird das Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie am Fernbleiben kein Verschulden trifft.“ Nr. 101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Oktober 2014 413 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim zuständigen Gericht beantragen.“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung findet entsprechend Anwendung.“ 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Herausgabepflicht (1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und herauszugeben. (2) Eine Pflicht, ein Beweismittel vorzulegen und herauszugeben, besteht nicht, wenn die Weitergabe aufgrund der in dem Beweismittel enthaltenen streng persönlichen Informationen für den Betroffenen unzumutbar ist. (3) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro fest- setzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen, jedoch nicht über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens oder über die Zeit von sechs Monaten hinaus. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 8. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: „§ 11b Durchsuchung und Beschlagnahme (1) Werden Gegenstände nach § 11a nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) Zur Beschlagnahme der in § 11a bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vor- liegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Nr. 101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Oktober 2014 414 (3) Der Untersuchungsausschuss kann die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die Durchsuchung durchzuführen. (4) Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozess- ordnung sind entsprechend anzuwenden.“ 9. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt: „§ 11c Weitere Beweismittel (1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. (2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.“ 10. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.“ 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Abschluss der Vernehmung (1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen. (2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Ver- nehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist. (3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsaus- schusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 30. September 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.