Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

Ausfertigungsdatum:
09.02.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 10
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
54 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 9. Februar 2023 Nr. 10 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof Vom 31. Januar 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 179 — 1102-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe: 1. Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofs 741,37 Euro, 2. ihre oder seine Stellvertretung 552,20 Euro, 3. die übrigen Mitglieder 370,69 Euro.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 31. Januar 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.