Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
25.09.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 96
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
507 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 25. September 2023 Nr. 96 Drittes Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen Vom 12. September 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; ihren Wohn- sitz müssen sie nicht in der jeweiligen Stadtgemeinde haben, sofern sie bei einem der in der Stadtgemeinde wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder bei einem ihrer Zusammenschlüsse beschäftigt sind.“ ersetzt. 2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „An die Stelle der jeweiligen Stadtgemeinde tritt die Freie Hansestadt Bremen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 12. September 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.