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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 11. April 2022 Nr. 43
Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sondervermögensgesetzes
Vom 29. März 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem § 11 des Bremischen Sondervermögensgesetzes vom 24. November 2009
(Brem.GBl. S. 505 — 63-d-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. September
2019 (Brem.GBl. S. 580) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) In Fällen, in denen Sachmittel einer juristischen Person öffentlichen Rechts
bei deren Erlöschen aufgrund einer gesetzlichen Regelung einem neu errichteten
Eigenbetrieb zugeordnet werden, übernimmt das geschäftsführende Organ der
juristischen Person öffentlichen Rechts zusätzlich und nebenamtlich die Betriebs-
leitung mit gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes. Für
den Fall, dass nach dem gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigen-
betriebes in der juristischen Person öffentlichen Rechts weitere Mitglieder des
geschäftsführenden Organs eingesetzt werden, treten diese weiteren Mitglieder
ebenfalls zusätzlich und nebenamtlich in die Betriebsleitung des neu errichteten
Eigenbetriebes ein. Der Betriebsausschuss berät und beschließt in seiner ersten
Sitzung über die Bestellung oder die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung,
die bis dahin ohne einen Beschluss des Betriebsausschusses auf Grundlage von
Absatz 3 Satz 1 den Eigenbetrieb geführt hat, nach Absatz 1 Nummer 1.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 29. März 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen