Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sondervermögensgesetzes

Ausfertigungsdatum:
11.04.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 43
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
225 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 11. April 2022 Nr. 43 Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sondervermögensgesetzes Vom 29. März 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem § 11 des Bremischen Sondervermögensgesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505 — 63-d-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. September 2019 (Brem.GBl. S. 580) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt: „(3) In Fällen, in denen Sachmittel einer juristischen Person öffentlichen Rechts bei deren Erlöschen aufgrund einer gesetzlichen Regelung einem neu errichteten Eigenbetrieb zugeordnet werden, übernimmt das geschäftsführende Organ der juristischen Person öffentlichen Rechts zusätzlich und nebenamtlich die Betriebs- leitung mit gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes. Für den Fall, dass nach dem gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigen- betriebes in der juristischen Person öffentlichen Rechts weitere Mitglieder des geschäftsführenden Organs eingesetzt werden, treten diese weiteren Mitglieder ebenfalls zusätzlich und nebenamtlich in die Betriebsleitung des neu errichteten Eigenbetriebes ein. Der Betriebsausschuss berät und beschließt in seiner ersten Sitzung über die Bestellung oder die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung, die bis dahin ohne einen Beschluss des Betriebsausschusses auf Grundlage von Absatz 3 Satz 1 den Eigenbetrieb geführt hat, nach Absatz 1 Nummer 1.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 29. März 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.