Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
20.06.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 65
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
437 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 20. Juni 2026 Nr. 65 Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Vom 26. Mai 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 2021 (Brem.GBl. S. 282) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung“ b) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte“ c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Ver- ordnungsermächtigung“ d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Ausführungsbestimmungen“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zweck der Überprüfung ist es, 1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Ge- genstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu Nr. 65 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2026 438 schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Ge- heimschutz) und 2. sicherheitsempfindliche Stellen vor Sabotage zu schützen (personel- ler Sabotageschutz).“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privat- rechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentli- chen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden.“ 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer 1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, 2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflich- tet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, 3. in einer in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist, 4. zu einem durch Rechtsverordnung bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkei- ten hat oder sich diese verschaffen kann oder an einer durch Rechtsverord- nung bestimmten Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Siche- rung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien Hansestadt Bremen gefährden oder ihren Interes- sen schweren Schaden zufügen können, 5. an einer durch Rechtsverordnung bestimmten lebens- oder verteidigungs- wichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll. Nr. 65 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2026 439 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 wird der Senat ermächtigt. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass für einzelne Funktionsstellen oder Gruppen von Funktionsstellen bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung darauf beschäftigten Personen auf eine Sicherheitsüberprüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. Der sicherheitsempfindliche Bereich oder die Stelle im Sinne von Satz 1 Nummer 4 und die lebens- oder verteidigungswichtige öffentliche Einrichtung im Sinne von Satz 1 Nummer 5 ist jeweils die kleinste selbst- ständig handelnde Organisationseinheit, die vor unberechtigtem Zugang zu schützen ist und von der im Falle einer Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Schutzgut ausgeht. Lebenswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, 1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder 2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind. Verteidigungswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähig- keit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der für die zivile Verteidigung erforderlichen Einrich- tungen erheblich gefährden kann.“ 4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats sowie die Magistratsdirek- torin oder den Magistratsdirektor der Stadt Bremerhaven.“ 5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. im Übrigen die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht- öffentliche Stelle weitergeben will.“ 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte (1) Die zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens eine Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte oder einen Geheim- und Sabotageschutz- beauftragten und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person, hilfsweise Nr. 65 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2026 440 nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben wahr. Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten und der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen. Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten wirken auf die Beachtung dieses Geset- zes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hin. (2) Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten müssen entsprechend der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sicherheitsüberprüft sein, im Falle von Verschlusssachen entsprechend des höchsten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssachengrades.“ 7. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkennt- nisse, die nur durch weitere Maßnahmen geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einschließlich der Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anordnen.“ 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung bei Personen, die Tätigkei- ten gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 ausüben. Dies gilt nicht, soweit eine unvorhersehbare und unaufschiebbare Maßnahme erfolgen muss, für die keine überprüfte Person zur Verfügung steht oder soweit die Person nur kurzfristig eingesetzt und dabei von einer überprüften Person ständig beglei- tet wird; die Zustimmung zur einfachen Sicherheitsüberprüfung muss in diesem Fall grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gleichwohl vorliegen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Personen durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Satz 3 von der Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind.“ 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung“ b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver- fassungsschutz“ die Wörter „oder bei einer anderen durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 mit Aufgaben von ver- gleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit“ eingefügt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 3 wird der Senat ermächtigt.“ Nr. 65 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2026 441 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundeszentralregister“ die Wörter „und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister“ eingefügt. bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen.“ b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Grenzschutzdirektion“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Vor Doppelbuchstabe aa wird der folgende Doppelbuchstabe aa eingefügt: aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,“ bb) In Nummer 17 werden die Wörter „Senators für Inneres“ durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt. cc) In Nummer 20 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. dd) Folgende Nummern 21 und 22 werden angefügt: „21. für die letzten fünf Jahre Adressen eigener Internetseiten und E-Mail-Adressen, Teilnahme an sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen, 22. private und berufliche Telekommunikationsanschlüsse.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn. 5 bis 7, 12, 13, 16, 17 und 18“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 18, 21 und 22“ ersetzt. 12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Anzeigepflicht Die betroffene Person ist verpflichtet, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform anzuzeigen: Nr. 65 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2026 442 1. Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz sowie Staatsangehörigkeit, 2. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, 3. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und 4. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15. Satz 1 Nummern 2 bis 4 gilt für eigene Kontakte und für Kontakte der einbezogenen Person.“ 13. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 14. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und bei erweiterten Sicherheits- überprüfungen gemäß § 11 auch die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezoge- nen Person und die Aktenfundstelle,“ 15. § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke verarbeitet werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies 1. für andere gesetzlich geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfungen, 2. für die Verhinderung von Straftaten, soweit konkrete Tatsachen auf Straftaten erheblicher Bedeutung hinweisen, oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 3. für die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse erforderlich ist. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist.“ 16. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Ausführungsbestimmungen Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes ein- schließlich der Verschlusssachenanweisung erlässt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport.“ Nr. 65 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2026 443 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 26. Mai 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.