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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 20. Juni 2026 Nr. 65
Drittes Gesetz zur Änderung des
Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Vom 26. Mai 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl.
S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 2021 (Brem.GBl. S. 282) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung“
b) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte“
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Ver-
ordnungsermächtigung“
d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Ausführungsbestimmungen“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zweck der Überprüfung ist es,
1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Ge-
genstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu
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schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Ge-
heimschutz) und
2. sicherheitsempfindliche Stellen vor Sabotage zu schützen (personel-
ler Sabotageschutz).“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privat-
rechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentli-
chen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im
Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst
werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie
andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die
STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher
Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik
Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflich-
tet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
3. in einer in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr
tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender
Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im
Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport
zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
4. zu einem durch Rechtsverordnung bestimmten sicherheitsempfindlichen
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkei-
ten hat oder sich diese verschaffen kann oder an einer durch Rechtsverord-
nung bestimmten Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher
Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der
Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern
die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Siche-
rung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen
die Sicherheit der Freien Hansestadt Bremen gefährden oder ihren Interes-
sen schweren Schaden zufügen können,
5. an einer durch Rechtsverordnung bestimmten lebens- oder verteidigungs-
wichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll.
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Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 wird der Senat
ermächtigt. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass für einzelne Funktionsstellen
oder Gruppen von Funktionsstellen bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsverordnung darauf beschäftigten Personen auf eine Sicherheitsüberprüfung
ganz oder teilweise verzichtet wird. Der sicherheitsempfindliche Bereich oder die
Stelle im Sinne von Satz 1 Nummer 4 und die lebens- oder verteidigungswichtige
öffentliche Einrichtung im Sinne von Satz 1 Nummer 5 ist jeweils die kleinste selbst-
ständig handelnde Organisationseinheit, die vor unberechtigtem Zugang zu schützen
ist und von der im Falle einer Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in
Satz 1 genanntes Schutzgut ausgeht. Lebenswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5
sind solche Einrichtungen,
1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen
Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann oder
2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.
Verteidigungswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, die
der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren
Beeinträchtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähig-
keit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und
verbündeter Streitkräfte sowie der für die zivile Verteidigung erforderlichen Einrich-
tungen erheblich gefährden kann.“
4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats sowie die Magistratsdirek-
torin oder den Magistratsdirektor der Stadt Bremerhaven.“
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. im Übrigen die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-
öffentliche Stelle weitergeben will.“
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte
(1) Die zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens eine
Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte oder einen Geheim- und Sabotageschutz-
beauftragten und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person, hilfsweise
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nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben wahr. Die zuständige Stelle unterrichtet
die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der Geheim- und
Sabotageschutzbeauftragten und der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen. Die
Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten wirken auf die Beachtung dieses Geset-
zes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hin.
(2) Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten müssen entsprechend der in
ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
sicherheitsüberprüft sein, im Falle von Verschlusssachen entsprechend des höchsten
in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssachengrades.“
7. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkennt-
nisse, die nur durch weitere Maßnahmen geklärt werden können, kann die
zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einschließlich
der Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anordnen.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung bei Personen, die Tätigkei-
ten gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 ausüben. Dies gilt nicht, soweit eine
unvorhersehbare und unaufschiebbare Maßnahme erfolgen muss, für die
keine überprüfte Person zur Verfügung steht oder soweit die Person nur
kurzfristig eingesetzt und dabei von einer überprüften Person ständig beglei-
tet wird; die Zustimmung zur einfachen Sicherheitsüberprüfung muss in
diesem Fall grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gleichwohl vorliegen.
Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Personen durch Rechtsverordnung
gemäß § 2 Satz 3 von der Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen,
Verordnungsermächtigung“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
fassungsschutz“ die Wörter „oder bei einer anderen durch Rechtsverordnung
bestimmten Stelle im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 mit Aufgaben von ver-
gleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 3 wird der
Senat ermächtigt.“
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10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundeszentralregister“ die
Wörter „und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister“ eingefügt.
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 3
wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Grenzschutzdirektion“ durch
das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Vor Doppelbuchstabe aa wird der folgende Doppelbuchstabe aa eingefügt:
aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter den
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen
Verfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die
Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Bremischen
Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,“
bb) In Nummer 17 werden die Wörter „Senators für Inneres“ durch die
Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
cc) In Nummer 20 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummern 21 und 22 werden angefügt:
„21. für die letzten fünf Jahre Adressen eigener Internetseiten und
E-Mail-Adressen, Teilnahme an sozialen Netzwerken unter
Angabe der Benutzernamen,
22. private und berufliche Telekommunikationsanschlüsse.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn. 5 bis 7, 12, 13, 16, 17 und 18“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 18, 21
und 22“ ersetzt.
12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Anzeigepflicht
Die betroffene Person ist verpflichtet, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der
zuständigen Stelle unverzüglich in Textform anzuzeigen:
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1. Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz sowie
Staatsangehörigkeit,
2. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
3. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und
4. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im
Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15.
Satz 1 Nummern 2 bis 4 gilt für eigene Kontakte und für Kontakte der
einbezogenen Person.“
13. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
14. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und bei erweiterten Sicherheits-
überprüfungen gemäß § 11 auch die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22
genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezoge-
nen Person und die Aktenfundstelle,“
15. § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen
Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke verarbeitet werden. Eine
Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies
1. für andere gesetzlich geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
2. für die Verhinderung von Straftaten, soweit konkrete Tatsachen auf
Straftaten erheblicher Bedeutung hinweisen, oder zur Verfolgung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung,
3. für die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse erforderlich ist.
Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber
hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder
arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der
Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen
gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist.“
16. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Ausführungsbestimmungen
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes ein-
schließlich der Verschlusssachenanweisung erlässt die Senatorin oder der Senator
für Inneres und Sport.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 26. Mai 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen