1117
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 19. Dezember 2024 Nr. 151
Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes
Vom 11. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Fischereigesetzes
Das Bremische Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896, 900)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben
oder“ gestrichen.
2. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Behälter“ die Wörter „einschließlich
ihres Inhalts“ eingefügt.
3. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ohne das Erbringen des erforderlichen Befähigungsnachweises nach
§ 35 Absatz 1 (Fischereiprüfung) verlieren Stockangelscheine die
a) vor dem 1. Januar 2010 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des
31. Dezember 2026,
b) nach dem 1. Januar 2010 und bis zum 31. Dezember 2019 ausgegeben
worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2028
c) nach dem 1. Januar 2020 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des
31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit.“
Nr. 151 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2024 1118
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 11. Dezember 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen