Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.12.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 151
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 19. Dezember 2024 Nr. 151 Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes Vom 11. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Fischereigesetzes Das Bremische Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896, 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben oder“ gestrichen. 2. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Behälter“ die Wörter „einschließlich ihres Inhalts“ eingefügt. 3. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Ohne das Erbringen des erforderlichen Befähigungsnachweises nach § 35 Absatz 1 (Fischereiprüfung) verlieren Stockangelscheine die a) vor dem 1. Januar 2010 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2026, b) nach dem 1. Januar 2010 und bis zum 31. Dezember 2019 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2028 c) nach dem 1. Januar 2020 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit.“ Nr. 151 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2024 1118 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. Dezember 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.