Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
13.03.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 14
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
55 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 13. März 2019 Nr. 14 Drittes Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes Vom 5. März 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 ― 206-k-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Arten“ wird durch das Wort „Kategorien“ ersetzt. b) Die Angabe „§ 2 Abs. 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes“ wird durch die Angabe „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1, L 314 vom 22. Novem- ber 2016, S. 72)“ ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt: „(3) Stellt der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Ver- stöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Informa- tionsfreiheitsbestimmungen oder sonstige Mängel im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit fest, so beanstandet er oder sie dies 1. bei Behörden oder sonstigen Stellen des Landes und der Stadt- gemeinde Bremen gegenüber dem zuständigen Senatsmitglied, 2. bei Behörden oder sonstigen Stellen der Stadtgemeinde Bremerhaven gegenüber dem Magistrat der Stadt Bremerhaven, Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2019 56 3. bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei Ver- einigungen solcher juristischer Personen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen der Nummern 2 und 3 unterrichtet der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde, bei sonstigen Mängeln jedoch nur, wenn seinen oder ihren Beanstandungen nicht unverzüglich abgeholfen wird. (4) Der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist. (5) Mit der Beanstandung kann der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Informationsfreiheit verbinden. (6) Die nach Absatz 3 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandungen der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 3 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7. c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe „des Bremischen Datenschutz- gesetzes (§§ 25 bis 33)“ durch die Angabe „des Artikels 57 Absatz 1 Buch- stabe c und g und des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 17, 20 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie § 22 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU- Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 5. März 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.