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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 17. März 2023 Nr. 24
Drittes Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes
Vom 28. Februar 2023
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Aufnahmegesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591), das zuletzt
durch Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Aufgabe
„Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen
und Spätaussiedlern sowie die vorläufige Inobhutnahme und die Inobhutnahme
von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der
Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, soweit eine Unterbringung nicht in
Landesaufnahmestellen erfolgt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger
Inobhutnahme die Jugendämter der Stadtgemeinden Bremen und
Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
verpflichtet sind.“
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3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung,
vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vor-
läufiger Inobhutnahme die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach
§ 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind, sind
gemäß Absatz 3 den Stadtgemeinden zuzuweisen. Zuständig für die vor-
läufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder
Jugendlichen, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutsch-
land das erste Mal im Land Bremen festgestellt wird, ist das Jugendamt der
Stadtgemeinde, in deren Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Maßnahme aufhält. Das zuständige Jugendamt meldet das vor-
läufig in Obhut genommene Kind oder den Jugendlichen unverzüglich bei der
für die Verteilung und Zuweisung nach § 42b des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch zuständigen Stelle (Landesverteilstelle) an und teilt ihr etwaige
Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 6 mit. Die Landesverteilstelle ent-
scheidet unverzüglich nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen
Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 5 und 6 darüber, ob die
nach Satz 2 begründete Zuständigkeit auf das andere Jugendamt übergeht.
Hat die nach Satz 2 zuständige Stadtgemeinde ihren Schlüssel nach
Absatz 3 erfüllt, soll die Landesverteilstelle bestimmen, dass die Zuständig-
keit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Kindes
oder Jugendlichen auf das andere Jugendamt übergeht. Ein Übergang der
Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn
1. dadurch das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder
Jugendlichen gefährdet würde,
2. dadurch Geschwister getrennt würden, es sei denn, dass das Wohl
eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert,
3. dadurch eine Trennung von verwandten Volljährigen erfolgen würde,
zu denen eine familiäre Bindung besteht, es sei denn, dass das Wohl
eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert oder
4. der Gesundheitszustand des Kindes oder Jugendlichen einen Über-
gang der Zuständigkeit innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der
vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt.
Ist ein Übergang der Zuständigkeit nach Satz 6 ausgeschlossen, wird die
Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländi-
schen Kinder und Jugendlichen auf den Schlüssel nach Absatz 3 ange-
rechnet. Die Landesverteilstelle benachrichtigt auf der Grundlage ihrer Ent-
scheidung nach Satz 4 unverzüglich das für die vorläufige Inobhutnahme
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fortan zuständige Jugendamt; sie kann auch das andere Jugendamt benach-
richtigen, wenn dies geboten ist. Im Falle des Übergangs der Zuständigkeit
benachrichtigt sie auch das bisher zuständige Jugendamt; dem Kind oder
dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen. Solange das Jugendamt, auf welches
die Zuständigkeit übergehen soll, nicht benachrichtigt worden ist, verbleibt es
bei der bisherigen Zuständigkeit. Geht die Zuständigkeit auf das andere
Jugendamt über, wird das unbegleitete ausländische Kind oder der Jugend-
liche unverzüglich an dieses übergeben. Das Jugendamt der Stadtgemeinde,
welches das Kind oder den Jugendlichen zunächst vorläufig in Obhut
genommen hat, stellt die Begleitung des Kindes oder Jugendlichen und
dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das fortan zuständige
Jugendamt sicher. Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Absatz
haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum
Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 2
genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung, der
vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme befassten Stellen übermitteln,
soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs-
und Betreuungszwecke sowie für Zwecke der vorläufigen Inobhutnahme und der
Inobhutnahme sowie der Leistungsgewährung für unbegleitete ausländische
Kinder und Jugendliche verarbeitet werden. Hinsichtlich der unbegleiteten aus-
ländischen Kinder und Jugendlichen gelten die sozialdatenschutzrechtlichen
Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 28. Februar 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen