Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Ausfertigungsdatum:
17.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 24
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
163 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 17. März 2023 Nr. 24 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes Vom 28. Februar 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Aufnahmegesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Aufgabe „Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie die vorläufige Inobhutnahme und die Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, soweit eine Unterbringung nicht in Landesaufnahmestellen erfolgt.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Jugendämter der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind.“ Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. März 2023 164 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vor- läufiger Inobhutnahme die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind, sind gemäß Absatz 3 den Stadtgemeinden zuzuweisen. Zuständig für die vor- läufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutsch- land das erste Mal im Land Bremen festgestellt wird, ist das Jugendamt der Stadtgemeinde, in deren Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme aufhält. Das zuständige Jugendamt meldet das vor- läufig in Obhut genommene Kind oder den Jugendlichen unverzüglich bei der für die Verteilung und Zuweisung nach § 42b des Achten Buches Sozial- gesetzbuch zuständigen Stelle (Landesverteilstelle) an und teilt ihr etwaige Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 6 mit. Die Landesverteilstelle ent- scheidet unverzüglich nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 5 und 6 darüber, ob die nach Satz 2 begründete Zuständigkeit auf das andere Jugendamt übergeht. Hat die nach Satz 2 zuständige Stadtgemeinde ihren Schlüssel nach Absatz 3 erfüllt, soll die Landesverteilstelle bestimmen, dass die Zuständig- keit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen auf das andere Jugendamt übergeht. Ein Übergang der Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn 1. dadurch das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen gefährdet würde, 2. dadurch Geschwister getrennt würden, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert, 3. dadurch eine Trennung von verwandten Volljährigen erfolgen würde, zu denen eine familiäre Bindung besteht, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert oder 4. der Gesundheitszustand des Kindes oder Jugendlichen einen Über- gang der Zuständigkeit innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt. Ist ein Übergang der Zuständigkeit nach Satz 6 ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländi- schen Kinder und Jugendlichen auf den Schlüssel nach Absatz 3 ange- rechnet. Die Landesverteilstelle benachrichtigt auf der Grundlage ihrer Ent- scheidung nach Satz 4 unverzüglich das für die vorläufige Inobhutnahme Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. März 2023 165 fortan zuständige Jugendamt; sie kann auch das andere Jugendamt benach- richtigen, wenn dies geboten ist. Im Falle des Übergangs der Zuständigkeit benachrichtigt sie auch das bisher zuständige Jugendamt; dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Solange das Jugendamt, auf welches die Zuständigkeit übergehen soll, nicht benachrichtigt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Geht die Zuständigkeit auf das andere Jugendamt über, wird das unbegleitete ausländische Kind oder der Jugend- liche unverzüglich an dieses übergeben. Das Jugendamt der Stadtgemeinde, welches das Kind oder den Jugendlichen zunächst vorläufig in Obhut genommen hat, stellt die Begleitung des Kindes oder Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das fortan zuständige Jugendamt sicher. Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.“ 4. § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung, der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme befassten Stellen übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke sowie für Zwecke der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme sowie der Leistungsgewährung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche verarbeitet werden. Hinsichtlich der unbegleiteten aus- ländischen Kinder und Jugendlichen gelten die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Februar 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.