Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
26.03.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 37
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
288 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 26. März 2021 Nr. 37 Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 25. März 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung vom 11. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 117), die zuletzt durch Verordnung vom 5. März 2021 (Brem.GBl. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „(Angehörige des eigenen Hausstandes)“ die Wörter „; Paare gelten als Angehörige eines Hausstandes, auch wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben“ angefügt. 2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „28. März 2021“ durch die Angabe „18. April 2021“ ersetzt. 3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. ergänzend zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 auch in sonstigen Fahrzeugen für Mitfahrerinnen und Mitfahrer eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung besteht, soweit die mitfahrenden Personen nicht dem Haus- stand des Fahrers angehören.“ 4. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b werden nach dem Wort „außerhalb“ die Wörter „der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen“ eingefügt und das Wort „Aller“ durch das Wort „Alter“ ersetzt. Nr. 37 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 26. März 2021 289 5. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „28. März 2021“ durch die Angabe „19. April 2021“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 25. März 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.