Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen

Ausfertigungsdatum:
12.05.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 60
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
388 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 12. Mai 2023 Nr. 60 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen Vom 25. April 2023 Aufgrund des § 45a Absatz 3 Satz 1 und des § 45c Absatz 7 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstüt- zung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019 (Brem.GBl. S. 108), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 6 Satz 1wird wie folgt gefasst: „6. der Nachweis von ausreichendem Unfall- und Haftpflichtversicherungs- schutz der ehrenamtlich Helfenden und des beschäftigten Personals für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungs- angebot entstehen können, beigefügt wird.“ b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Ein gewerblicher Anbieter muss sich zusätzlich verpflichten, das Per- sonal entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beschäftigen, die Regelungen des branchenüblichen Mindestlohnes oder den des gesetzlichen Mindestlohngesetzes einzuhalten und für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Sorge zu tragen. Sofern beim Personal keine einschlägige berufliche Qualifikation vorliegt, muss eine Schulung im Umfang von 30 Zeitstunden absolviert werden. Der Schulungslehrplan wird von der Senatorin oder dem Senator für Soziales, Jugend, Integration und Nr. 60 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Mai 2023 389 Sport festgelegt. Es ist der Nachweis über eine Erste-Hilfe-Grundausbildung mit neun Unterrichtseinheiten zu erbringen. Für den Einsatz bei Familien mit pflegebedürftigen Kindern ist der Nachweis einer Qualifizierung von Erster Hilfe bei Kindern mit neun Unterrichtseinheiten zu erbringen.“ c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Nicht anerkennungsfähig sind Angebote, bei denen kein persönlicher Kontakt zu dem pflegebedürftigen Menschen erfolgt, und sonstige nicht regelmäßige und dauerhafte Angebote.“ 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die leistungserbringenden Personen sind kontinuierlich von Fach- kräften anzuleiten, zu begleiten und zu unterstützen. Dafür kommen Fach- kräfte aus den Bereichen der Pflege, Ergotherapie, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Sozialen Arbeit, Psychologie, Gerontopsychiatrie und vergleichbaren Fachgebieten in Betracht. Fachkräfte aus dem Bereich Hauswirtschaft können bei Angeboten für den Bereich der Hauswirtschaft ebenfalls als Fachkraft anerkannt werden. Ein Kooperationsvertrag ist als Anerkennungsvoraussetzung vorzulegen, sofern der Betrieb keine der anzuerkennenden Fachkräfte beschäftigt. Der Inhalt des Kooperationsver- trages wird von der zuständigen Behörde geprüft. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitberichtes hat der Anbieter über die erfolgte Kooperation zu berichten.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personen“ durch die Wörter „ehrenamtlich Helfenden“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Der Anbieter schließt mit dem pflegebedürftigen Menschen einen Vertrag über die Art, den Umfang und die Kosten der zu erbringenden Leistung ab. Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um niedrigschwellige Angebote handelt, bei denen insbesondere ehrenamtlich tätige Personen einge- setzt werden. Ehrenamtlich Helfende können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Gewerbliche Anbieter dürfen die vereinbarten Vergütungssätze von ambulanten Pflegediensten im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Kostenfestsetzung nicht überschreiten.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 25. April 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.