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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 12. Mai 2023 Nr. 60
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und
Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a,
der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Bremen
Vom 25. April 2023
Aufgrund des § 45a Absatz 3 Satz 1 und des § 45c Absatz 7 Satz 5 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert
worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstüt-
zung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und
des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches
Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019 (Brem.GBl. S. 108), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 696)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 6 Satz 1wird wie folgt gefasst:
„6. der Nachweis von ausreichendem Unfall- und Haftpflichtversicherungs-
schutz der ehrenamtlich Helfenden und des beschäftigten Personals für
Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungs-
angebot entstehen können, beigefügt wird.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein gewerblicher Anbieter muss sich zusätzlich verpflichten, das Per-
sonal entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu
beschäftigen, die Regelungen des branchenüblichen Mindestlohnes oder den
des gesetzlichen Mindestlohngesetzes einzuhalten und für bedarfsgerechte
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Sorge zu tragen. Sofern beim Personal
keine einschlägige berufliche Qualifikation vorliegt, muss eine Schulung im
Umfang von 30 Zeitstunden absolviert werden. Der Schulungslehrplan wird
von der Senatorin oder dem Senator für Soziales, Jugend, Integration und
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Sport festgelegt. Es ist der Nachweis über eine Erste-Hilfe-Grundausbildung
mit neun Unterrichtseinheiten zu erbringen. Für den Einsatz bei Familien mit
pflegebedürftigen Kindern ist der Nachweis einer Qualifizierung von Erster
Hilfe bei Kindern mit neun Unterrichtseinheiten zu erbringen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Nicht anerkennungsfähig sind Angebote, bei denen kein persönlicher
Kontakt zu dem pflegebedürftigen Menschen erfolgt, und sonstige nicht
regelmäßige und dauerhafte Angebote.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die leistungserbringenden Personen sind kontinuierlich von Fach-
kräften anzuleiten, zu begleiten und zu unterstützen. Dafür kommen Fach-
kräfte aus den Bereichen der Pflege, Ergotherapie, Heilerziehungspflege,
Heilpädagogik, Sozialen Arbeit, Psychologie, Gerontopsychiatrie und
vergleichbaren Fachgebieten in Betracht. Fachkräfte aus dem Bereich
Hauswirtschaft können bei Angeboten für den Bereich der Hauswirtschaft
ebenfalls als Fachkraft anerkannt werden. Ein Kooperationsvertrag ist als
Anerkennungsvoraussetzung vorzulegen, sofern der Betrieb keine der
anzuerkennenden Fachkräfte beschäftigt. Der Inhalt des Kooperationsver-
trages wird von der zuständigen Behörde geprüft. Im Rahmen des jährlichen
Tätigkeitberichtes hat der Anbieter über die erfolgte Kooperation zu
berichten.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personen“ durch die Wörter „ehrenamtlich
Helfenden“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Der Anbieter schließt mit dem pflegebedürftigen Menschen einen Vertrag über
die Art, den Umfang und die Kosten der zu erbringenden Leistung ab. Bei der
Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um niedrigschwellige
Angebote handelt, bei denen insbesondere ehrenamtlich tätige Personen einge-
setzt werden. Ehrenamtlich Helfende können eine Aufwandsentschädigung
erhalten. Gewerbliche Anbieter dürfen die vereinbarten Vergütungssätze von
ambulanten Pflegediensten im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen
nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Kostenfestsetzung nicht
überschreiten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. April 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen