Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Parkgebühren

Ausfertigungsdatum:
20.12.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 117
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Die Verordnung über Parkgebühren vom 18. April 2006 (Brem.GBl. S. 201 —

9223-b-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel in der Stadtgemeinde Bremen werden gesonderte Gebühren erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:

„§ 3

Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in der Stadtgemeinde Bremen

Für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohnerinnen und Bewohner wird eine Gebühr von 75 € pro Jahr erhoben.

§ 4

Anpassung an die Kostenentwicklung

Die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann die Parkgebühren nach § 2 Absatz 1, die Tagespauschale nach § 2 Absatz 3 und die Gebühren für den Bewohnerparkausweis nach § 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der zuständigen städtischen Deputation für Mobilität zur Anpassung an die Kostenentwicklung ändern.“

4. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt gefasst:

„§ 5

Parkgebühren in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die der Landesregierung zustehende Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen

1. nach § 6a Absatz 6 Satz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes für Parkgebühren,

2. nach § 6a Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze und

3. nach § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel

auf die Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen.“

5. Der bisherige § 4 wird § 6.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Beschlossen, Bremen den 14. November 2023

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.