Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Ausfertigungsdatum:
22.02.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 16
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 22. Februar 2022 Nr. 16 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 1. Februar 2022 Aufgrund des § 44 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Gesetzes über die Juristen- ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferen- dare vom 26. September 2000 (Brem.GBl. S. 373 — 301-b-6), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die COVID-19- Pandemie wird den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zusätz- lich zu der Unterhaltsbeihilfe eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 650 Euro. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Unter- haltsbeihilfe bestand.“ 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt. Nr. 16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Februar 2022 98 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. Februar 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.