Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik

Ausfertigungsdatum:
22.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 29
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
208 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 22. März 2023 Nr. 29 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik Vom 9. März 2023 Aufgrund des § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Satz 2, des § 40 Absatz 8 und des § 49 jeweils in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 2016 (Brem.GBl. S. 394), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in gestreckter Vollzeitform 30 Monate und in der Teilzeitform entsprechend länger.“ 2. In § 34 werden die Wörter „am oder“ gestrichen und die Angabe „2020“ wird durch die Angabe „2022“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Bremen, den 9. März 2023 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.