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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 24. November 2021 Nr. 121
Dritte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 23. November 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl.
S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (Brem.GBl. S. 712)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „wegen einer Erkrankung an“ durch die Wörter
„in Bezug auf eine Erkrankung an“ ersetzt.
b) Satz 2 Buchstabe a bis d werden wie folgt gefasst:
„a) Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 1,5 für Warnstufe 0,
b) Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 für Warnstufe 1,
c) Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 2,
d) Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 9 für Warnstufe 3.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Räumen“ ein Punkt gesetzt und das Wort
„und“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
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3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen,
Zugangsmodelle“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „, 2 oder 3“ gestrichen und in Nummer 4 werden
nach dem Wort „die“ die Wörter „Erbringung oder“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen
oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4
Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, ist Voraussetzung für das Betreten der oder
die Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen
oder Veranstaltungen die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells; bei Errei-
chen der Warnstufe 3 muss für den Besuch einer Diskothek, eines Clubs,
einer Bar oder einer Festhalle darüber hinaus ein negatives Ergebnis einer
Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
werden (2-G-plus-Zugangsmodell).“
d) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter
„Absatz 5“ ersetzt. Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Großveranstaltungen
Veranstaltungen mit mehr als 1 000 gleichzeitig anwesenden Personen (Groß-
veranstaltungen) bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Ortspolizei-
behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Die verant-
wortliche Person hat für die Veranstaltung das 2-G-Zugangsmodell nach § 3
Absatz 5 anzuwenden; die teilnehmenden Personen haben vor Beginn der
Veranstaltung einen der in § 3 Absatz 5 genannten Nachweise vorzulegen. Ist
nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des
Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die
Warnstufe 3 erreicht, ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer Großveran-
staltung darüber hinaus die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung
auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (2-G-plus-Zugangsmodell).“
5. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Betreiber kann für den Zugang von nichtbehandlungsbedürftigen
Besucherinnen oder Besuchern das 2-G-Zugangsmodell nach § 3 Absatz 5
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anwenden. Er muss, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn
ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbe-
sondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen,
bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten,
Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberech-
tigte vor. Nichtbehandlungsbedürftige Besucherinnen und Besuchern, sofern sie
weder geimpft noch genesen sind, dürfen ein Krankenhaus nur nach Vorlage
eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 betreten.“
6. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
7. § 13 wird aufgehoben.
8. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „zweimal“ durch die Wörter „mindestens
dreimal“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort „Personen“
durch das Wort „Kinder“ ersetzt.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
„Hiervon unberührt bleiben die für den Arbeitsschutz getroffenen Rege-
lungen.“
9. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „1, 2 oder 3“ durch die Angabe „1 oder 2“
ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 3 Absatz 4a eine Einrichtung betritt oder an einer Veranstal-
tung teilnimmt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder
einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmeverordnung oder gegebenenfalls ein negatives
Testergebnis vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Ein-
richtung oder Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne
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dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennach-
weis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-
verordnung oder gegebenenfalls ein negatives Testergebnis vorgelegt
wird,“.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „Satz 2“ gestrichen.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
e) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
f) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 7 Satz 2 als verantwortliche Person einer Veranstaltung
einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis
nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5
der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder ein nega-
tives Testergebnis vorgelegt wird oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenen-
nachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Aus-
nahmeverordnung oder ein negatives Testergebnis vorzulegen,“.
g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 4 ein Krankenhaus betritt, ohne ein nega-
tives Testergebnis vorzulegen,“.
h) Nummer 13 wird aufgehoben.
10. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Wert der Hospitalisierungsinzidenz von 9 an fünf aufeinanderfolgenden
Tagen überschritten, hat die Verordnungsgeberin die Bremische Bürgerschaft
anzurufen und Vorschläge zu machen, welche weiteren Maßnahmen zur Ver-
hinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 getroffen werden
können.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 23. November 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen