Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
24.11.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 121
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
730 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 24. November 2021 Nr. 121 Dritte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 23. November 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „wegen einer Erkrankung an“ durch die Wörter „in Bezug auf eine Erkrankung an“ ersetzt. b) Satz 2 Buchstabe a bis d werden wie folgt gefasst: „a) Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 1,5 für Warnstufe 0, b) Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 für Warnstufe 1, c) Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 2, d) Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 9 für Warnstufe 3.“ 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Räumen“ ein Punkt gesetzt und das Wort „und“ gestrichen. b) Nummer 3 wird aufgehoben. Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. November 2021 731 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „, 2 oder 3“ gestrichen und in Nummer 4 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Erbringung oder“ eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, ist Voraussetzung für das Betreten der oder die Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells; bei Errei- chen der Warnstufe 3 muss für den Besuch einer Diskothek, eines Clubs, einer Bar oder einer Festhalle darüber hinaus ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt werden (2-G-plus-Zugangsmodell).“ d) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben. e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 5“ ersetzt. Satz 2 und 3 werden aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Großveranstaltungen Veranstaltungen mit mehr als 1 000 gleichzeitig anwesenden Personen (Groß- veranstaltungen) bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Ortspolizei- behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Die verant- wortliche Person hat für die Veranstaltung das 2-G-Zugangsmodell nach § 3 Absatz 5 anzuwenden; die teilnehmenden Personen haben vor Beginn der Veranstaltung einen der in § 3 Absatz 5 genannten Nachweise vorzulegen. Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 3 erreicht, ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer Großveran- staltung darüber hinaus die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (2-G-plus-Zugangsmodell).“ 5. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Betreiber kann für den Zugang von nichtbehandlungsbedürftigen Besucherinnen oder Besuchern das 2-G-Zugangsmodell nach § 3 Absatz 5 Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. November 2021 732 anwenden. Er muss, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbe- sondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten, Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberech- tigte vor. Nichtbehandlungsbedürftige Besucherinnen und Besuchern, sofern sie weder geimpft noch genesen sind, dürfen ein Krankenhaus nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 betreten.“ 6. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. 7. § 13 wird aufgehoben. 8. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „zweimal“ durch die Wörter „mindestens dreimal“ ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort „Personen“ durch das Wort „Kinder“ ersetzt. c) Es wird folgender Satz angefügt: „Hiervon unberührt bleiben die für den Arbeitsschutz getroffenen Rege- lungen.“ 9. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „1, 2 oder 3“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 3 Absatz 4a eine Einrichtung betritt oder an einer Veranstal- tung teilnimmt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmeverordnung oder gegebenenfalls ein negatives Testergebnis vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Ein- richtung oder Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. November 2021 733 dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennach- weis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme- verordnung oder gegebenenfalls ein negatives Testergebnis vorgelegt wird,“. c) In Nummer 5 werden die Wörter „Satz 2“ gestrichen. d) Nummer 6 wird aufgehoben. e) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. f) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. entgegen § 7 Satz 2 als verantwortliche Person einer Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder ein nega- tives Testergebnis vorgelegt wird oder an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenen- nachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Aus- nahmeverordnung oder ein negatives Testergebnis vorzulegen,“. g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 4 ein Krankenhaus betritt, ohne ein nega- tives Testergebnis vorzulegen,“. h) Nummer 13 wird aufgehoben. 10. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven der Wert der Hospitalisierungsinzidenz von 9 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, hat die Verordnungsgeberin die Bremische Bürgerschaft anzurufen und Vorschläge zu machen, welche weiteren Maßnahmen zur Ver- hinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 getroffen werden können.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 23. November 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.