Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung

Ausfertigungsdatum:
06.04.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 40
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
151 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 6. April 2017 Nr. 40 Dritte Verordnung zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung Vom 28. März 2017 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul- zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hoch- schulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 ― 221-h-10) wird verordnet: Artikel 1 Die Hochschulvergabeverordnung vom 22. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 285), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. März 2014 (Brem.GBl. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische Einrichtungen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Ist die Bekanntgabe bestritten, hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.“ 2. In § 20j wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2017/18. Bremen, den 28. März 2017 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.