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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 6. April 2017 Nr. 40
Dritte Verordnung zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung
Vom 28. März 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul-
zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 545 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12
des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hoch-
schulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 ― 221-h-10) wird
verordnet:
Artikel 1
Die Hochschulvergabeverordnung vom 22. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 285), die
zuletzt durch die Verordnung vom 10. März 2014 (Brem.GBl. S. 229) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische
Einrichtungen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach
Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der
Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Ist die Bekanntgabe
bestritten, hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.“
2. In § 20j wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für
das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2017/18.
Bremen, den 28. März 2017
Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen