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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 13. Mai 2022 Nr. 49
Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 12. Mai 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022
(BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Erste Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022
(Brem.GBl. S. 154), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2022 (Brem.GBl.
S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Testpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die einen der
folgenden Nachweise vorlegen:
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes oder
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 des Infektions-
schutzgesetzes.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 labor-diagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab
der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt,
ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche
Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Isolierung). Es ist ihr in
dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
Haushalt angehören. Die Pflicht zur Isolierung endet, wenn
Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Mai 2022 263
1. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorlagen, frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder nach-
haltiger, ärztlich festgestellter Besserung der akuten COVID-19-
Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der
Probenahme, die der Testung nach Satz 1 zugrunde liegt, oder
2. zu keinem Zeitpunkt typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS CoV-2 vorlagen, fünf Tage nach dem Tag der
Probenahme, die der Testung nach Satz 1 zugrunde liegt.
Personen, deren Pflicht zur Isolierung nach Satz 1 endet, wird dringend
empfohlen, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung täglich
einen anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung
durch Dritte oder einen Selbsttest durchzuführen und sich bis zum Vorliegen
eines negativen Testergebnisses weiter zu isolieren.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vor-
nehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt
wurde, dass ein bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine ver-
gleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten
Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis
aufweist, gilt die Pflicht zur Isolierung nach Absatz 1 entsprechend.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Mai 2022
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen