Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
08.01.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 4
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 8. Januar 2021 Nr. 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Januar 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne von Nummer 2 mit einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind,“ b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenan- sammlungen nur mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammen- künfte von Kindern nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.“ Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2021 13 b) Absatz 4a wird aufgehoben. c) Nach Absatz 5 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. im Rahmen von durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinen, Initiativen und anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend,“ 3. § 2a wird wie folgt gefasst: „2a Private Zusammenkünfte Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum nur mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Kindern nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „10. Januar 2021“ werden durch die Wörter „31. Januar 2021“ ersetzt. bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr; zulässig bleibt der Betrieb von a) Betriebskantinen zur Versorgung der jeweiligen Betriebsan- gehörigen; der Verzehr ausgegebener Speisen in gemeinsam genutzten Speiseräumen ist nur zulässig, wenn eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz oder anderenorts aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern, nicht möglich ist; b) sonstigen Mensen und Kantinen, insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen, pflegerischen Einrichtungen, Werk- stätten nach § 13 Absatz 1, Obdachloseneinrichtungen, zur Versorgung der jeweiligen Einrichtungsangehörigen oder sonstigen Berechtigten, c) Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste, Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2021 14 im Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähiger Speisen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig; der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) sowie die Ausgabe von mitnahmefähigen Speisen zum Verzehr vor Ort sind untersagt,“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wobei die Ausweitung der jeweiligen Randsortimente unzulässig ist,“ gestrichen. bb) Nummer 16 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 16. dd) Die neue Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. Gemischtwarenläden, sofern sie im Schwerpunkt Waren des täg- lichen Bedarfs oder der Grundversorgung nach den Nummern 1 bis 14 anbieten; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.“ ee) Folgender Satz wird angefügt: „Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Nummer 1 bis 16 ist nicht zulässig.“ 5. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Verbot des Konsums alkoholischer Getränke Der Konsum alkoholischer Getränke ist im Rahmen von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.“ 6. § 4b wird aufgehoben. 7. In § 15a Absatz 3 werden nach den Wörtern „bei einem positiven Tester- gebnis“ die Wörter „oder bei Verweigerung zur Vornahme eines Testes“ eingefügt. 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Betreuung findet in festen Kohorten statt. Eine Kohorte soll höchstens 60 Kinder umfassen. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienst- betrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.“ b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2021 15 c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt: (4a) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungs- umfang, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem Reaktionsstufenplan. Die Inkraftsetzung der jeweiligen Reaktionsstufen regeln die Stadtgemeinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens. (4b) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent- lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona- virus SARS CoV-2 von 200 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten und lässt sich dies nicht auf ein oder mehrere konkrete Ausbruchsgeschehen außerhalb von Kindertageseinrichtungen zurückführen, wird in den Einrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit vermindertem Platzangebot und Betreuungsumfang gemäß dem gültigen Reaktions- stufenplan nach Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.“ 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet)“ ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Voraussetzungen nach Absatz 1“ die Angabe „Satz 1 und 3“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2)“ durch die Wörter „vom 5. November 2020 (BAnz AT06.11.2020 B5)“ ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2021 16 10. In § 21 werden jeweils in Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 4, Nummer 7 nach dem Wort „Risikogebiet“ die Angabe „nach § 20 Absatz 4“ und in Absatz 2 Nummer 6 nach dem Wort „Risikogebiet“ die Angabe „im Sinne des § 20 Absatz 4“ gestrichen. 11. § 22a wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Folgender Satz wird angefügt: „Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent- lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 200 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde nach Satz 1 weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.“ 12. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2a und 2b werden wie folgt gefasst: „2a. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen eines Hausstandes und mehr als einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind, durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt, 2b. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft oder Menschenansammlung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen eines Hausstandes und mehr als einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Aller von 12 Jahren nicht einzurechnen sind, beteiligt ist,“ b) Nummer 2d wird aufgehoben. c) Nummer 2f wird wie folgt gefasst: „2f. entgegen § 2a Satz 1 eine private Zusammenkunft auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum mit Personen eines Hausstandes und mehr als einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind, durchführt oder an einer solchen Zusammenkunft teilnimmt,“ d) In Nummer 4a werden die Wörter „in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021“ gestrichen. e) Nummer 4b wird aufgehoben. Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2021 17 f) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: „15a. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,“ 13. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „10. Januar 2021“ durch die Wörter „31. Januar 2021“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 13 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Bremen, den 8. Januar 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.