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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 9. Mai 2019 Nr. 52
Dritte Verordnung zur Änderung der Bremischen Vergabeverordnung
Vom 23. April 2019
Aufgrund des § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 und des § 17 Absatz 5 Satz 2 des Tarif-
treue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 ― 63-h-2),
das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 773) geändert
worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Vergabeverordnung vom 21. September 2010 (Brem.GBl.
S. 523 ― 63-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (Brem.GBl.
S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „3“ durch die Angabe
„4“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der der Nummer 1 vorangestellte Satzteil wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Öffentliche“ wird gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Auftraggeber“ werden die Wörter „oder die
Sonderkommission Mindestlohn“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „oder
die betroffene selbständige Niederlassung“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Auftraggeber“ werden die Wörter „oder die
Sonderkommission Mindestlohn“ eingefügt.
ccc) Den Wörtern „nach Absatz 2“ werden die Wörter „oder die“
vorangestellt.
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bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
Abschnitt 2 § 6f EU der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-
leistungen Teil A gelten entsprechend.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen.
b) Nach dem Wort „Auftraggeber“ werden die Wörter „oder die Sonder-
kommission Mindestlohn“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „öffentlichen“ wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „elektronisch“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Unternehmens“ die Wörter „nach § 2
Absatz 3“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Bieter“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
ccc) Nach dem Wort „Nachunternehmer“ werden die Wörter „oder die
Mitglieder einer Bietergemeinschaft“ eingefügt.
ddd) Das dem Wort „eingetragen“ nachgestellte Wort „ist“ wird durch
das Wort „sind“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „öffentlichen“ wird gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Bieter“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
ccc) Nach dem Wort „Nachunternehmer“ werden die Wörter „oder die
Mitglieder einer Bietergemeinschaft“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen.
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bbb) Nach dem Wort „Bieter“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
ccc) Nach dem Wort „Nachunternehmer“ werden die Wörter „oder die
Mitglieder einer Bietergemeinschaft“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 23. April 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen