Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Ausfertigungsdatum:
25.09.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 97
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
508 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 25. September 2023 Nr. 97 Dritte Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung Vom 12. September 2023 Aufgrund des § 80 Absatz 9 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung Dem § 13 der Bremischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60 — 2042–e–1), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 473) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die oberste Dienstbehörde kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbei- tung treffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, dass 1. die Antragsprüfung sowie die Prüfungsintensität an bestimmte Wertgrenzen oder andere Kriterien geknüpft werden, 2. Stichproben zulässig sind und 3. verschiedenen Risikoklassen bestimmten Prüfungsintensitäten zugeordnet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft. Bremen, den 12. September 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.