1164
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 16. Oktober 2020 Nr. 116
Dritte Verordnung zur Änderung der Achtzehnten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 16. Oktober 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 22a der Achtzehnten Coronaverordnung vom 6. Oktober 2020 (Brem.GBl.
S. 1086), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1113)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen
(1) Die örtlich zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz können weiter-
gehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes
zwingend erforderlich ist.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen
des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenz-
wert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, für das
Hafengebiet das Hansestadt Bremischen Hafenamt oder für die Stadtgemeinde
Bremerhaven der Magistrat unbeschadet des Absatzes 1 durch Allgemeinverfügung
bestimmen, dass
1. Veranstaltungen abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 in geschlossenen
Räumen und unter freiem Himmel nur mit höchstens 150 teilnehmenden
Personen erlaubt sind,
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2. private Feierlichkeiten
a) in öffentlichen oder angemieteten Räumen abweichend von § 2 Absatz 2
und 3 nur mit höchstens 25 teilnehmenden Personen,
b) in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum abweichend von § 2
Absatz 1 bis 3 nur mit höchstens 15 teilnehmenden Personen
erlaubt sind,
3. im Rahmen von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und auf kon-
kret zu bezeichnenden öffentlichen, überdurchschnittlich stark frequentierten
Plätzen, auf welchen mit Verstößen gegen das Abstandsgebot nach § 1
Absatz 1 Satz 1 zu rechnen ist, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3 besteht,
4. das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1
zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7
Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 vor-
gelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und
Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden.
(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen
des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenz-
wert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, für das
Hafengebiet das Hansestadt Bremischen Hafenamt oder für die Stadtgemeinde
Bremerhaven der Magistrat unbeschadet des Absatzes 1 und 2 darüber hinaus durch
Allgemeinverfügung insbesondere bestimmen, dass
1. Zusammenkünfte und Menschenansammlungen abweichend von § 2 Absatz 1
nur mit höchstens fünf Personen erlaubt sind; ausgenommen sind Zusammen-
künfte von Personen zwischen Angehörigen aus zwei Hausständen,
2. Veranstaltungen abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 in geschlossenen
Räumen und unter freiem Himmel nur mit höchstens 100 teilnehmenden
Personen erlaubt sind,
3. private Feierlichkeiten im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 mit höchstens zehn
teilnehmenden Personen erlaubt sind, wobei die Beschränkung auf zwei
Hausstände dringend empfohlen wird,
4. der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken nur in der Zeit von
6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt ist,
5. die Öffnung von gastronomischen Betrieben nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis
23.00 Uhr erlaubt ist,
6. innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und
Behörden beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich,
Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich
und in Warteräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
nach § 3 Absatz 2 und 3 besteht; ausgenommen sind Gerichte, die Justizvoll-
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zugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom
2. und 3. Teil erfassten Einrichtungen,
7. das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 2
zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7
Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 vor-
gelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und
Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden.
(4) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 2 oder 3 soll befristet werden; sie soll
aufgehoben werden, wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben aufeinanderfolgen-
den Tagen unterschritten wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 16. Oktober 2020
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen