Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
16.09.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 101
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
651 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 16. September 2021 Nr. 101 Dritte Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 14. September 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Ver- ordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Achtundzwanzigste Coronaverordnung vom 26. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 608), die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2021 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 15 Absatz 4c wird folgender Absatz 4d angefügt: „(4d) Die Sorgeberechtigten von Kindern, die von der besuchten Tageseinrich- tung als Kontaktpersonen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 identifiziert wurden, werden umgehend von der Tageseinrichtung darüber informiert. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 mit der dort genannten Rechtsfolge der Absonderungspflicht. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.“ 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Tageseinrichtung nach § 15 Absatz 4d oder der Schule oder Bildungseinrichtung nach § 16 Absatz 6 1. mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen zu haben, Nr. 101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. September 2021 652 2. sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten, in einer relativ beengten Raum- situation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung ‚Infektionsschutz- gerechtes Lüften‘ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen wurde, 3. sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 15 Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat oder 4. sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 16 Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat, (Kontaktperson), wird in den Fällen der Nummern 1, 2 oder 3, sofern es sich nicht um eine Person aus einer Kohorte nach Nummer 4 handelt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizie- rung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemein- samen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 oder dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufent- halt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Symptombeginn. Kontakt- personen nach Nummer 4 sowie nach Nummer 1 und 2, sofern sie zugleich Kontaktpersonen nach Nummer 4 sind, wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Per- son oder eines positiven Befundes einer PCR-Pooltestung für einen Zeitraum von sieben Schultagen seit dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 4 abweichend von § 16 Absatz 4 Satz 3 Nummern 1 und 2 untersagt, die Schule oder Bildungseinrichtung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern nicht unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes täglich ein Antigentest mit negativem Test- ergebnis durchgeführt wird. Für die betroffene Kohorte in weiterführenden Schulen gilt in dieser Zeit abweichend von § 16 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, in Mensen sowie in Büro- und Arbeitsräumen.“ b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b angefügt: „(2b) Die Absonderung von Kontaktpersonen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 endet frühestens ab dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein während der Nr. 101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. September 2021 653 Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom fünften Tag ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt. Wird das negative Testergebnis nach Satz 1 mithilfe eines Tests zur Eigenanwendung ermittelt, hat eine sorgeberechtigte Person der Kontaktperson die Testung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson hat der Leitung der Einrichtung nach § 15 Absatz 1 vor dem ersten Besuch der Einrichtung nach der Absonderung eine schriftliche Versicherung über den erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherung ist von der Einrichtung für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Beendigung der Absonderung datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unver- züglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, ist die Kontaktperson für die Dauer des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung auszuschließen.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „oder 4“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. September 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.