651
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 16. September 2021 Nr. 101
Dritte Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 14. September 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September
2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Ver-
ordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom
11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom
12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Achtundzwanzigste Coronaverordnung vom 26. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 608),
die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2021 (Brem.GBl. S. 639) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 4c wird folgender Absatz 4d angefügt:
„(4d) Die Sorgeberechtigten von Kindern, die von der besuchten Tageseinrich-
tung als Kontaktpersonen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 identifiziert
wurden, werden umgehend von der Tageseinrichtung darüber informiert. Diese
Information gilt als Kenntnis im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 mit der dort
genannten Rechtsfolge der Absonderungspflicht. Davon unberührt bleiben
Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.“
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen
Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Tageseinrichtung nach § 15
Absatz 4d oder der Schule oder Bildungseinrichtung nach § 16 Absatz 6
1. mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens
10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als
1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum)
hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen
zu haben,
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2. sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen
Zeitraum von mehr als 10 Minuten, in einer relativ beengten Raum-
situation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende
Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben
oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung ‚Infektionsschutz-
gerechtes Lüften‘ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und
korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen
wurde,
3. sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 15
Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in
einem Raum befunden hat oder
4. sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 16
Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in
einem Raum befunden hat,
(Kontaktperson), wird in den Fällen der Nummern 1, 2 oder 3, sofern es sich
nicht um eine Person aus einer Kohorte nach Nummer 4 handelt, ab dem
Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizie-
rung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit dem
letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemein-
samen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2
oder dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3
untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen
oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine
Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufent-
halt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem
Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in
einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person
bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach
Satz 1 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Symptombeginn. Kontakt-
personen nach Nummer 4 sowie nach Nummer 1 und 2, sofern sie zugleich
Kontaktpersonen nach Nummer 4 sind, wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis
von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Per-
son oder eines positiven Befundes einer PCR-Pooltestung für einen Zeitraum
von sieben Schultagen seit dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben
Kohorte nach Nummer 4 abweichend von § 16 Absatz 4 Satz 3 Nummern 1
und 2 untersagt, die Schule oder Bildungseinrichtung ohne den Nachweis
eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern nicht unmittelbar nach
dem Betreten des Schulgeländes täglich ein Antigentest mit negativem Test-
ergebnis durchgeführt wird. Für die betroffene Kohorte in weiterführenden
Schulen gilt in dieser Zeit abweichend von § 16 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4
Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
während des Unterrichts, in Mensen sowie in Büro- und Arbeitsräumen.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b angefügt:
„(2b) Die Absonderung von Kontaktpersonen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 endet frühestens ab dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt
innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein während der
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Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom fünften Tag
ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 verfügt. Wird das negative Testergebnis nach Satz 1 mithilfe
eines Tests zur Eigenanwendung ermittelt, hat eine sorgeberechtigte Person
der Kontaktperson die Testung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson hat
der Leitung der Einrichtung nach § 15 Absatz 1 vor dem ersten Besuch der
Einrichtung nach der Absonderung eine schriftliche Versicherung über den
erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherung ist von der
Einrichtung für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Beendigung der
Absonderung datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unver-
züglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, ist die Kontaktperson für
die Dauer des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Besuch der
Einrichtung auszuschließen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „oder 4“
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. September 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen