Bremen

Dritte Änderung der Studienplatzvergabeverordnung

Ausfertigungsdatum:
27.10.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 112
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
701 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 27. Oktober 2021 Nr. 112 Dritte Änderung der Studienplatzvergabeverordnung Vom 25. Oktober 2021 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu- lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet: Artikel 1 Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631 ― 221-h-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 7. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021 und für die folgen- den Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 am 7. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Oktober 2021 702 d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom 13. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 12. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022, wenn die Hoch- schulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nach- träglich eingereichte Unterlagen 1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachge- reicht werden (Ausschlussfristen).“ cc) In Satz 5 werden die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ und „bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester“ gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis 5. August 2021“ gestrichen. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, bei der Bewerbung für das Winter- semester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und bei der Bewerbung für die folgen- den Wintersemester“ durch die Wörter „und bei der Bewerbung für das Winter- semester“ ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 ab dem 4. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Oktober 2021 703 5. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbil- dung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.“ 7. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.“ 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ wird durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester bis zum 31. Juli“ gestrichen. d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Absatzes 2“ wird durch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Artikels“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt. e) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt. 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen. b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester bis zum 15. September und für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 1. Oktober“ durch die Wörter „und für das Wintersemester bis zum 15. September“ ersetzt. 10. In Anlage 6 wird nach dem Wort „Orthoptist/in“ jeweils das Wort „Pflegefachfrau/ Pflegefachmann“ eingefügt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Oktober 2021 704 Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022. Bremen, den 25. Oktober 2021 Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.