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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 27. Oktober 2021 Nr. 112
Dritte Änderung der Studienplatzvergabeverordnung
Vom 25. Oktober 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu-
lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli
2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des am
21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrages
über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet:
Artikel 1
Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl.
S. 631 ― 221-h-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl.
S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis
zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die
Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis
zum 7. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die
Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum
31. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter
„und für das Wintersemester“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 in der
Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021 und für die folgen-
den Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 am
7. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die
Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt.
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d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom
13. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden
Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom
10. September 2021 bis 12. September 2021 und für die folgenden
Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom
10. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden
Wintersemester“ durch die Wörter „und für das Wintersemester“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022, wenn die Hoch-
schulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde,
bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die
folgenden Wintersemester“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nach-
träglich eingereichte Unterlagen
1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls
bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die
für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni
feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachge-
reicht werden (Ausschlussfristen).“
cc) In Satz 5 werden die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 bis
zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ und „bei einer
Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021
und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, für das Wintersemester
2021/2022 bis 5. August 2021“ gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, bei der Bewerbung für das Winter-
semester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und bei der Bewerbung für die folgen-
den Wintersemester“ durch die Wörter „und bei der Bewerbung für das Winter-
semester“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 ab
dem 4. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter
„und für das Wintersemester“ ersetzt.
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5. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum
31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ durch die Wörter „und für
das Wintersemester“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbil-
dung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer
Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch
Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige
Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum
31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli
erreicht sein wird.“
7. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ wird durch die Angabe
„Sommersemester 2022“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester bis zum
31. Juli“ gestrichen.
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatzes 2“ wird durch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Artikels“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „Wintersemester
2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli
2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.
b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „, für das Wintersemester bis zum
15. September und für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 1. Oktober“
durch die Wörter „und für das Wintersemester bis zum 15. September“
ersetzt.
10. In Anlage 6 wird nach dem Wort „Orthoptist/in“ jeweils das Wort „Pflegefachfrau/
Pflegefachmann“ eingefügt.
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Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022.
Bremen, den 25. Oktober 2021
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen