Bremen

Datenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum:
27.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 53 Datenschutzgesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
351 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 53 Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes Vom 25. Juni 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 — 206-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Gemeinsame und verbundene automatisierte Dateien“. 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§14a Gemeinsame und verbundene automatisierte Dateien (1) Die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Dateien, in oder aus denen mehrere Daten verarbeitende Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. (2) Der Senat wird vorbehaltlich des Satzes 5 ermächtigt, durch Rechtsverord- nung die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Dateien zuzulassen. Die Einrichtung darf nur zugelassen werden, soweit dies unter Be- rücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die Stellen, die in der gemeinsamen Datei oder in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt und die technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft. Der Landesbeauf- tragte für den Datenschutz ist vorher zu beteiligen. Soweit ausschließlich Stellen Nr. 53 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juli 2013 352 der Stadtgemeinde Bremerhaven in oder aus einer Datei personenbezogene Daten verarbeiten und sich die Einrichtung der Datei auf den Zuständigkeits- bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven beschränkt, ist der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt. (3) § 14 Absatz 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Die Vorschriften über die Zulässig- keit der Datenverarbeitung im Einzelfall bleiben unberührt.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 25. Juni 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.