351
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 53
Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
Vom 25. Juni 2013
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 — 206-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom
16. November 2010 (Brem.GBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Gemeinsame und verbundene automatisierte Dateien“.
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§14a
Gemeinsame und verbundene automatisierte Dateien
(1) Die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Dateien, in
oder aus denen mehrere Daten verarbeitende Stellen personenbezogene Daten
verarbeiten, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht
bestimmt ist.
(2) Der Senat wird vorbehaltlich des Satzes 5 ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Dateien
zuzulassen. Die Einrichtung darf nur zugelassen werden, soweit dies unter Be-
rücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen
Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die
Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die Stellen, die in der
gemeinsamen Datei oder in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie
den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche
Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt
und die technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft. Der Landesbeauf-
tragte für den Datenschutz ist vorher zu beteiligen. Soweit ausschließlich Stellen
Nr. 53 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juli 2013 352
der Stadtgemeinde Bremerhaven in oder aus einer Datei personenbezogene
Daten verarbeiten und sich die Einrichtung der Datei auf den Zuständigkeits-
bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven beschränkt, ist der Magistrat der
Stadtgemeinde Bremerhaven zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt.
(3) § 14 Absatz 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Die Vorschriften über die Zulässig-
keit der Datenverarbeitung im Einzelfall bleiben unberührt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 25. Juni 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen