Bremen

Dataport Benutzungsordnung

Ausfertigungsdatum:
24.04.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 23 Dataport Benutzungsordnung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 26. April 2013 Nr. 23 Satzung zur Änderung der Satzung von Dataport über die Leistungen der Anstalt sowie über die Voraussetzungen der Benutzung und die Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer (Benutzungsordnung) vom 16. Januar 2004 Die Präambel der Benutzungsordnung wird wie folgt geändert: „Nach Beschluss des Verwaltungsrates vom 27. September /19. Dezember 2012 und mit Genehmigung des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein vom 4. April 2013 wird gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errich- tung von „Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nieder- sachsen über den Beitritt des Landes Niedersachsen zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ vom 30. Oktober 2009 bis 30. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 560), in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungs- gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz) die nach- stehende Satzung erlassen:“ 1. Im Anschluss an § 7 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Wird die Rechnung nicht bis zum 30. Tag nach dem Rechnungsdatum be- glichen, werden ab dem 31. Tag Verzugszinsen erhoben, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 238 Abgabenordnung richtet. Der tägliche Zins beträgt ein Dreihundertsechzigstel des jährlichen Zinses.“ 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 3. Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Altenholz, den 8. April 2013 Dataport gez. Dr. Johann Bizer Vorsitzender des Vorstandes Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.