Bremen

Bremisches Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)

Ausfertigungsdatum:
02.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 130
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Dem am 4. November 2024 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, 18. November 2025

Der Senat

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

– nachstehend „Länder“ genannt –

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik:

§ 1

Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

1. des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgenden Bereichen:

a) Aerosolpackungen,

b) umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,

c) Maschinen,

d) Spielzeug,

e) Sportboote und Wassermotorräder,

f) einfache Druckbehälter,

g) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

h) Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,

i) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,

j) Druckgeräte,

k) persönliche Schutzausrüstungen und

l) Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe,

2. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

3. des Sprengstoffrechts,

4. der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,

5. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie

6. der Rohrfernleitungsverordnung,

in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Zulassung, Notifizierung und Benennung sowie der Überwachung und Aufsicht von

1. Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen nach dem Produktsicherheitsrecht, soweit die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche betroffen sind,

2. benannten Stellen nach dem Sprengstoffrecht,

3. benannten Stellen und zugelassenen Prüfstellen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung,

4. Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung sowie

5. Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere auch folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,

2. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,

3. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 13, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 34 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereiche. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

1. zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,

2. zentraler Ansprechpartner für die Generalzolldirektion für alle Fragen der Marktüberwachung,

3. Bereitstellung der für die Marktüberwachung erforderlichen Normen,

4. Koordinierung von formellen Einwänden der Länder gegen harmonisierte Normen,

5. Ansprechpartner für die Produktinfostellen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

6. Koordinierung der Geräteuntersuchungsstellen der Länder und Geschäftsstelle des Arbeitskreises der Geräteuntersuchungsstellen der Länder,

7. Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung bei der Überwachung des Online-Handels,

8. Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX/Safety-Gate-Meldungen oder sonstigen Informationen,

9. Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugs- und Amtshilfefragen,

10. Koordinierung von organisatorischen ICSMS-Anfragen und technische Unterstützung für die Marktüberwachungsbehörden der Länder.“

e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „vollzieht“ die Wörter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen“ eingefügt und die Wörter „im Sinne von § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ werden durch die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach

den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften, jeweils“ ersetzt.

f) In Absatz 6 werden nach dem Wort „vollzieht“ die Wörter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Bereichen“ eingefügt und die Wörter „im Sinne von § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ werden durch die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsvorschriften, jeweils“ ersetzt.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesrat benannten EG- Richtlinienvertreter“ durch die Wörter „Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der EU (Richtlinienvertreter) in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Wörter „und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ eingefügt.

h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Länder werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit einstimmiger Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, nicht hoheitliche Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu übertragen.“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Beirat“ die Wörter „gemäß Artikel 4 Absatz 6“ eingefügt und die Wörter „ab dem Haushalt 1993“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Länderanteile werden gemäß dem jeweils gültigen Königsteiner Schlüssel errechnet.“

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4 Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Jedes Land benennt ein ordentliches Mitglied sowie eine Stellvertretung und entsendet das Mitglied oder die Stellvertretung in den Beirat.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Länder zu beschließen.

(4) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen des Beirats oder eines seiner Mitglieder sind dem Beirat oder dem einzelnen Beiratsmitglied Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Akteneinsicht zu gewähren.

(5) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.

(6) Der Beirat berät den von der ZLS erstellten Haushaltsentwurf vor und gibt eine Empfehlung ab. Zur Weitergabe an die Finanzminister und -senatoren der Länder ist eine einstimmige Empfehlung notwendig.

(7) Jedes Land hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder durch ein ordentliches Mitglied oder die Stellvertretung vertreten ist. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Länder, wenn in diesem Abkommen nichts Anderes geregelt ist.

(8) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.

(9) Eine schriftliche Beschlussfassung durch sämtliche Länder ist möglich, wenn nicht mehr als drei Länder widersprechen; Absatz 7 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(10) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt.

(11) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Ländern muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.“

4. In Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „erstmals zum 31. Dezember 1995“ gestrichen.

§ 2

Weitere Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993, das zuletzt durch § 1 dieses Abkommens geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,“.

2. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag nach der letzten Verkündung in den Ländern in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bremen, 18. November 2025

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.