Bremen

Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz

Ausfertigungsdatum:
05.07.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 71
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
539 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 5. Juli 2024 Nr. 71 Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz Vom 19. Juni 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: §1 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Für richterliche Anordnungen nach § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Verwaltungsge- richt zuständig. Die Anordnung trifft die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers. Für das Verfahren gelten abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Vorschriften der Verwal- tungsgerichtsordnung. §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft. Bremen, den 19. Juni 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.