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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 5. Juli 2024 Nr. 71
Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
Vom 19. Juni 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
§1
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Für richterliche Anordnungen nach § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist
abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Verwaltungsge-
richt zuständig. Die Anordnung trifft die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder
ihm bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers. Für das Verfahren gelten abweichend
von § 58 Absatz 9a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Vorschriften der Verwal-
tungsgerichtsordnung.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Bremen, den 19. Juni 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen