Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zum Hinweisgeberschutzgesetz und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (BremHinSchGAG)

Ausfertigungsdatum:
13.03.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 16
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 13. März 2024 Nr. 16 Bremisches Ausführungsgesetz zum Hinweisgeberschutzgesetz und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (BremHinSchGAG) Vom 20. Februar 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: §1 Einrichtung und Betrieb der internen Meldestellen (1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung wenden können. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch natürlichen Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit den Stadtgemeinden in Kontakt stehen. Soweit die senatorischen Behörden Aufgaben der Stadtgemeinde Bremen aus- führen, nehmen ihre Meldestellen die Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutz- gesetz für die Stadtgemeinde Bremen wahr. Die Geschäftsverteilung des Senats gilt entsprechend. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie für alle rechtsfähigen Personengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen (Beschäftigungsgeber), die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Stadtgemeinden stehen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. (3) Für die internen Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nr. 16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2024 52 §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. Februar 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.