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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 13. März 2024 Nr. 16
Bremisches Ausführungsgesetz zum Hinweisgeberschutzgesetz
und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019
zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(BremHinSchGAG)
Vom 20. Februar 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
§1
Einrichtung und Betrieb der internen Meldestellen
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind verpflichtet, interne
Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte mit Meldungen
nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)
in der jeweils geltenden Fassung wenden können. Der interne Meldekanal kann so
gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch natürlichen Personen offensteht, die
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit den Stadtgemeinden in Kontakt stehen.
Soweit die senatorischen Behörden Aufgaben der Stadtgemeinde Bremen aus-
führen, nehmen ihre Meldestellen die Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutz-
gesetz für die Stadtgemeinde Bremen wahr. Die Geschäftsverteilung des Senats gilt
entsprechend.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für alle juristischen Personen des
öffentlichen und privaten Rechts sowie für alle rechtsfähigen Personengesellschaften
und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen (Beschäftigungsgeber), die im
Eigentum oder unter der Kontrolle der Stadtgemeinden stehen. Die Pflicht nach
Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens
50 Beschäftigten.
(3) Für die internen Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben
des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Nr. 16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2024 52
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. Februar 2024
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen