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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 4. März 2016 Nr. 19
Bremisches Ausführungsgesetz zu § 21 des ZDF-Staatsvertrages
(BremZDF-StVAG)
Vom 1. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
§1
Entsendung in den Fernsehrat des ZDF
(1) Die oder der aus dem Bereich „Wissenschaft und Forschung“ in den Fernseh-
rat des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“ zu entsendende Vertreterin oder
Vertreter im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe ee des
ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (Brem.GBl. S. 273), der zuletzt durch den
Staatsvertrag vom 18. Juni 2015 (Brem.GBl. S. 583) geändert worden ist, wird von
den Rektorinnen und Rektoren der in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen
öffentlichen Hochschulen mit der Mehrheit der Stimmen aller Rektorinnen und
Rektoren bestimmt. Vor der Bestimmung nach Satz 1 sind die akademischen Senate
der jeweiligen Hochschule zu hören. Die Rektorinnen und Rektoren sollen bei der
Bestimmung auch Personen berücksichtigen, die ihnen von Einrichtungen der
Wissenschaft und Forschung mit Sitz im Land Bremen vorgeschlagen werden.
Einrichtungen im Sinne des Satzes 3 können den Rektorinnen und Rektoren
geeignete Personen schriftlich vorschlagen.
(2) Sofern bis vier Wochen vor dem durch die Satzung des ZDF bestimmten
Termin für den Eingang der Mitteilung der Entsendung eine Entscheidung über die
zu entsendende Vertreterin oder den zu entsendenden Vertreter nicht herbeigeführt
ist, führen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen in einer unverzüglich statt-
findenden gemeinsamen Sitzung und ohne weitere Beteiligung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 und 3 eine Entscheidung durch Los herbei. Dabei kann jede der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Personen eine Person als Vertreterin oder Vertreter
vorschlagen. Das Los zieht eine von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
gemeinsam bestimmte weitere Person.
(3) Die Benennung der zu entsendenden Vertreterin oder des zu entsendenden
Vertreters erfolgt durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gegenüber der
oder dem amtierenden Vorsitzenden des Fernsehrates unter Nennung aller zur
Nachprüfung der Voraussetzungen des § 19a Absatz 3 bis 5 und des § 21 Absatz 4
und 6 des ZDF-Staatsvertrages erforderlichen Angaben bis spätestens zu dem durch
Nr. 19 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. März 2016 90
die Satzung des ZDF bestimmten Termin. Die Senatskanzlei der Freien Hansestadt
Bremen ist von der Person der zu entsendenden Vertreterin oder des zu
entsendenden Vertreters nebst den in Satz 1 genannten Angaben in Kenntnis zu
setzen.
(4) Die Bestimmungen des ZDF-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(5) Die Entsendungsbefugnis in den Fernsehrat nach Absatz 1 wird jeweils nach
Ablauf von zwei Amtsperioden nach Anhörung der Beteiligten durch die Senats-
kanzlei der Freien Hansestadt Bremen überprüft.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. März 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen