Bremische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesnotarordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 11.04.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 40
Eingangsformel
Zuständigkeiten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen:
1. die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);
2. die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, die Form des Zugangs, den Schutz von Inhalten beim Zugang und die Kosten des Zugangs (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung);
3. die Bestellung von Notarinnen und Notaren in den Fällen des § 48b Absatz 2 Satz 1 und des § 48c Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung;
4. die Übertragung der Zuständigkeit für die Verwahrung (§ 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);
5. die Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis für frühere Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung "Notarin außer Dienst" oder
"Notar außer Dienst" zu führen (§ 52 Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung);
6. die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern (§ 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung), die Verlängerung der Bestellungsfrist (§ 56 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung), die Aufforderung zur Beantragung der erneuten Bestellung (§ 56 Absatz 3 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und der vorzeitige Widerruf der Bestellung (§ 56 Absatz 7 der Bundesnotarordnung).
Zuständigkeiten des Landgerichts
Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts Bremen werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen:
1. die Entgegennahme von Mitteilungen des Versicherers (§ 19a Absatz 3 Satz 3 Bundesnotarordnung);
2. die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung);
3. die Erteilung von Auskünften (§ 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung).
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 9. April 2026
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.