Bremen

Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens

Ausfertigungsdatum:
16.04.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 43
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 1123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens vom 15. April 2026 (Brem.GBl. S. 302) wird verordnet:
§ 1

Teilnahme an Erprobung

Das Amtsgericht Bremen nimmt an der Erprobung des Online-Verfahrens nach den §§ 1122 bis 1134 der Zivilprozessordnung teil.

§ 2

Zeitpunkt der Einführung

Das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung wird bei dem Amtsgericht Bremen ab dem 15. April 2026 eingeführt.

§ 3

Zentrale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen

Dem Amtsgericht Bremen wird die Zuständigkeit für die nach den §§ 1122 bis 1134 der Zivilprozessordnung durchzuführenden Online-Verfahren für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, 16. April 2026

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.