43
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 6. März 2013 Nr. 9
Nachtrag II
zum
Vertrag über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im
stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), vertreten durch
den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
und
den Senator für Inneres und Sport
und
der Stadt Bremerhaven, vertreten durch
den Magistrat Bremerhaven.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wird der oben genannte Vertrag wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die gesetzlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie
des Rettungsdienstes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
(Bremisches Hilfeleistungsgesetz vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 ─
2132-a-1) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 159)
werden von der Feuerwehr Bremerhaven erfüllt. Ferner führt die Feuerwehr
Bremerhaven Einsätze für Bremen, das Land Niedersachsen und die Bundes-
republik Deutschland im Sinne der Verwaltungsvereinbarung über den Brand-
schutz und Hilfeleistungen im Mündungstrichter der Weser und der angrenzenden
Seewasserstraße bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und Bremen durch.“
2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. dem Besoldungsaufwand an Personalkosten für insgesamt 48 Beamte und
zwar vom 1. Januar 1993 an
12 Beamte der Besoldungsgruppe A 7
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 44
24 Beamte der Besoldungsgruppe A 8
8 Beamte der Besoldungsgruppe A 9
davon 30% mit Amtszulage
4 Beamte der Besoldungsgruppe A 10.
Die Anzahl und die Besoldungsstruktur der Berechnung der Entschädigung
zugrunde gelegten Planstellen wird nach dem diesen Vertrag als Anlage 1 beige-
fügten Schema berechnet.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Ansätze jährlich, beginnend am
1. Januar 1993, überprüft werden.
Die Entschädigung der Personalkosten ist dem jeweiligen Ergebnis der Über-
prüfung anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des der Überprüfung
folgenden Haushaltsjahres;“
3. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes auf der Bundes-
wasserstraße Weser und dem angrenzenden Mündungstrichter wird ab dem Zeit-
punkt seiner Indienststellung der mit Feuerlöscheinrichtungen ausgestattete Ton-
nenleger „Nordergründe" eingesetzt.
(2) Dies geschieht auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung über den
Brandschutz und Hilfeleistungen im Mündungstrichter der Weser und der angren-
zenden Seewasserstraße bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und dem Land
Bremen vom 27. Juni/19. Juli 2012, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. Sie
ist als Anlage 2 dem Vertragstext beigefügt.
(3) Zusätzlich besteht eine Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bre-
men und der ArGe Weserschleppdienst bestehend aus Unterweser Reederei
GmbH und Bugsier, Reederei und Bergungsgesellschaft GmbH & Co. KG vom
29. März 2012, die die Sicherstellung des wasserseitigen Brandschutzes in der
Hafengruppe Bremerhaven durch die Bereitstellung von Seeschiffs-Assistenz-
schleppern zum Gegenstand hat. Diese Vereinbarung ist ebenfalls Bestandteil des
Vertrages und als Anlage 3 dem Vertragstext beigefügt.
(4) Die in den in Anlagen 2 und 3 normierten Regelungen zum Einsatz, zu
Übungsfahrten, zur Wartung der feuerwehrtechnischen Ausrüstung, etc. werden
von der Feuerwehr Bremerhaven für die Freie Hansestadt Bremen durchgeführt.“
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 45
4. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Für die Bereitstellung der Seeschiffs-Assistenzschlepper für den wasser-
seitigen Brandschutz in der Stadt Bremerhaven werden die Vorhaltekosten und
die Kosten für Übungsfahrten im Verhältnis 75 zu 25 zwischen Bremen und Bre-
merhaven aufgeteilt.
(2) Von den Kosten der beweglichen feuerwehrtechnischen Ausrüstung ein-
schließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen wird der auf Bremen entfallende
Anteil im Verhältnis 75 zu 25 zwischen Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Be-
züglich der Kosten des für den Transport der Ausrüstung notwendigen Wechsel-
laderfahrzeuges wird bei der Erst- und Ersatzbeschaffung der auf Bremen ent-
fallende Anteil im Verhältnis 50 zu 50 zwischen Bremen und Bremerhaven auf-
geteilt.
(3) Bezüglich der Einsatzkosten, Haftungsregelungen, etc. gelten die Regelun-
gen der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Land Niedersachsen und dem Land Bremen, sowie die Vereinbarung zwi-
schen der ArGe Weserschleppdienst und Bremen, auch für das Verhältnis der
Stadtgemeinde Bremen zur Stadtgemeinde Bremerhaven.“
5. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Feuerwehr Bremerhaven benachrichtigt das Hansestadt Bremische Hafen-
amt, Bezirk Bremerhaven und die Geschäftsführung der bremenports GmbH & Co.
KG unverzüglich von jedem Feuer im Hafengebiet und auf der Weser. Dem Leiter
des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, Bezirk Bremerhaven und der Geschäfts-
führung der bremenports GmbH & Co. KG und ihren Beauftragten ist das Betreten
der Brandstelle jederzeit gestattet.“
6. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 an die Stelle des durch
Vertrages vom 17. Juli, 2. und 21. August 2000 incl. des Nachtrags I vom 14. Au-
gust 2000. Für den wasserseitigen Brandschutz gelten mit Wirkung vom 1. Januar
2013 die im Nachtrag II zu diesem Vertrag vereinbarten Änderungen.
(2) Der Vertrag, ausgenommen die Vereinbarung über den wasserseitigen
Brandschutz, wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist unter Einhaltung einer
Frist von 5 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember
2018, kündbar. Abweichend hiervon kann jedoch der § 2 Absatz 1 mit einer Frist
von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, auch vor dem 31. Dezember 2018,
zum Zweck der Neufestsetzung der Berechnung der Entschädigung gekündigt
werden. Kommt im Fall einer Kündigung eine Einigung über die Berechnung der
zu zahlenden Entschädigung nicht zustande, so stellt der Senat die Grundlagen
für die Berechnung der Entschädigung fest.
(3) Die Vereinbarungen über den wasserseitigen Brandschutz erlöschen, so-
bald die Vereinbarung mit der ArGe Weserschleppdienst oder die Verwaltungsver-
einbarung über den Brandschutz und Hilfeleistungen im Mündungstrichter der
Weser und der angrenzenden Seewasserstraße bis zur seewärtigen Begrenzung
des Küstenmeeres zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nieder-
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 46
sachsen und dem Land Bremen beendet werden. Von einer Kündigung dieser
Vereinbarungen ist Bremerhaven unverzüglich zu benachrichtigen und bei einer
Kündigung durch Bremen vorher zu hören.“
7. In der neuen Anlage 1 wird der Absatz „Fürsorge- und Beihilfelasten“ wie folgt neu
gefasst:
„Fürsorge- und Beihilfelasten
Beamtenrechtliche Versorgungslasten einschließlich Beihilfen und Fürsorgeleis-
tungen berechnen sich anhand der Anlage 1 Nummer 4.3.1 der jeweils aktuellen
Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Landeshaushaltsordnung.“
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt, den Vertrag als
Neufassung im Bremischen Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Bremen, den 10. Januar 2013
gez. Dr. Kühling
Der Senator für Inneres und Sport
Bremen, den 21. Dezember 2012
gez. Münch
Für die Stadt Bremerhaven
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bremerhaven, den 2. Januar 2013
gez. Hoffmann
Der Senat hat diesen Vertrag gemäß der §§ 13 und 7 des Zweckverbandsgesetzes
vom 7. Juni 1939 (SaBremR – ReichsR – 2012-b-1) in seiner Sitzung am 11. De-
zember 2012 genehmigt.
Der Präsident des Senats
Bremen, den 23. Januar 2013
gez. Böhrnsen
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 47
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der
Stadt Bremerhaven über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
Auf Grund des § 13 des Zweckverbandgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR-
ReichsR 2012-b-1) wird anstelle der Bildung eines Zwecksverbandes zwischen
der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), im Folgenden „Bremen“ genannt,
und der Stadt Bremerhaven, im Folgenden „Bremerhaven“ genannt, über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Über-
seehafengebiet Bremerhaven folgender Vertrag geschlossen:
§1
(1) Die gesetzlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie
des Rettungsdienstes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
(Bremisches Hilfeleistungsgesetz vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 ─ 2132-
a-1) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 159)
werden von der Feuerwehr Bremerhaven erfüllt. Ferner führt die Feuerwehr
Bremerhaven Einsätze für Bremen, das Land Niedersachsen und die Bundes-
republik Deutschland im Sinne der Verwaltungsvereinbarung über den Brand-
schutz und Hilfeleistungen im Mündungstrichter der Weser und der angrenzenden
Seewasserstraße bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und Bremen durch.
(2) Bremerhaven wird bei der personellen und materiellen Ausstattung seiner
Feuerwehr auf die besonderen Bedürfnisse im stadtbremischen Überseehafen-
gebiet Bremerhaven und bei den übrigen im § 1 Absatz 1 genannten Einsätzen
angemessene Rücksicht nehmen.
§2
(1) Als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes
und der Hilfeleistung von der Landseite zahlt Bremen pauschal eine jährliche Ent-
schädigung, errechnet aus:
1. dem Besoldungsaufwand an Personalkosten für insgesamt 48 Beamte und
zwar vom 1. Januar 1993 an
12 Beamte der Besoldungsgruppe A 7
24 Beamte der Besoldungsgruppe A 8
8 Beamte der Besoldungsgruppe A 9
davon 30% mit Amtszulage
4 Beamte der Besoldungsgruppe A 10.
Die Anzahl und die Besoldungsstruktur der Berechnung der Entschädi-
gung zugrunde gelegten Planstellen wird nach dem diesen Vertrag als
Anlage 1 beigefügten Schema berechnet.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 48
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Ansätze jährlich, beginnend
am 1. Januar 1993, überprüft werden.
Die Entschädigung der Personalkosten ist dem jeweiligen Ergebnis der
Überprüfung anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des der
Überprüfung folgenden Haushaltsjahres;
2. den beamtenrechtlichen Versorgungslasten einschließlich Beihilfen und
Fürsorgeleistungen, mit einer Pauschale von 36,35% des jeweils zu
erstattenden Besoldungsaufwandes;
3. den Sach- und Betriebsausgaben mit einer Pauschale von 21% der tat-
sächlichen Sach- und Betriebskosten der vorangegangenen fünf Jahre;
4. den Verwaltungskosten mit einer Pauschale von 4% des jeweils zu er-
stattenden Besoldungsaufwandes;
5. einer Investitionszuweisung, die im Anlaufjahr 1993 DM 150 000,00 beträgt
und sich in den Folgejahren auf der Grundlage der Mittelwerte der
Investitionen der jeweils vorangegangenen fünf Jahre errechnet.
(2) Von dem so errechneten Betrag sind Einnahmen aus kostenpflichtigen Ein-
sätzen, ausgenommen Rettungsdienst, sowie die Wartung und Kontrolle von
Hydranten abzusetzen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember
1993 beträgt dieser Anteil 21%. Der Betrag wird aus den tatsächlichen o. g. Ein-
nahmen errechnet. Basis ist bei Vertragsabschluss die Istzahl des Haushalts per
31. Dezember 1991, für 1994 und folgende Jahre ist Basis die Istzahl des jeweils
folgenden Haushalts. Die Basiszahlen werden Bremen von Bremerhaven jeweils
bis zum 15. Februar jeden Jahres mitgeteilt.
(3) Die Entschädigung ist in halbjährlichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und
1. Oktober fällig.
§3
In der vereinbarten Entschädigung für die Wahrnehmung der Aufgaben des
Brandschutzes und der Hilfeleistung von der Landseite sind sämtliche Kosten für
Feuerwehr-Baulichkeiten, Löschwasserversorgungsanlagen, Alarm- und sonstige
Nachrichteneinrichtungen, die aus Anlass der Erschließung neuen Geländes oder
einer grundlegenden Umgestaltung (z. B. Nutzungsänderung) des Hafengebietes
erforderlich werden, nicht enthalten. Es besteht Einvernehmen, dass diese bau-
lichen Maßnahmen vom Hansestadt Bremischen Hafenamt, Bezirk Bremerhaven
unter Mitwirkung der Feuerwehr Bremerhaven, auf Kosten Bremens, nach Maß-
gabe der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durchgeführt werden.
§4
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes auf der Bundes-
wasserstraße Weser und dem angrenzenden Mündungstrichter wird ab dem Zeit-
punkt seiner Indienststellung der mit Feuerlöscheinrichtungen ausgestattete
Tonnenleger „Nordergründe" eingesetzt.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 49
(2) Dies geschieht auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung über den
Brandschutz und Hilfeleistungen im Mündungstrichter der Weser und der an-
grenzenden Seewasserstraße bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und dem
Land Bremen vom 27. Juni/19. Juli 2012, welche Bestandteil dieses Vertrages ist.
Sie ist als Anlage 2 dem Vertragstext beigefügt.
(3) Zusätzlich besteht eine Vereinbarung der Freien Hansestadt Bremen mit der
ArGe Weserschleppdienst bestehend aus Unterweser Reederei GmbH und
Bugsier, Reederei und Bergungsgesellschaft GmbH & Co. KG vom 29. März 2012,
die die Sicherstellung des wasserseitigen Brandschutzes in der Hafengruppe Bre-
merhaven durch die Bereitstellung von Seeschiffs-Assistenzschleppern zum
Gegenstand hat. Diese Vereinbarung ist ebenfalls Bestandteil des Vertrages und
als Anlage 3 dem Vertragstext beigefügt.
(4) Die in den in Anlagen 2 und 3 normierten Regelungen zum Einsatz, zu
Übungsfahrten, zur Wartung der feuerwehrtechnischen Ausrüstung, etc. werden
von der Feuerwehr Bremerhaven für die Freie Hansestadt Bremen durchgeführt.
§5
Für die Bereitstellung des feuerwehrtechnischen Personals für den wasserseiti-
gen Brandschutz werden Bremen keine Kosten berechnet.
§6
(1) Für die Bereitstellung der Seeschiffs-Assistenzschlepper für den wasser-
seitigen Brandschutz in der Stadt Bremerhaven werden die Vorhaltekosten und
die Kosten für Übungsfahrten im Verhältnis 75 zu 25 zwischen Bremen und
Bremerhaven aufgeteilt.
(2) Von den Kosten der beweglichen feuerwehrtechnischen Ausrüstung ein-
schließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen wird der auf Bremen entfallende
Anteil im Verhältnis 75 zu 25 zwischen Bremen und Bremerhaven aufgeteilt.
Bezüglich der Kosten des für den Transport der Ausrüstung notwendigen
Wechselladerfahrzeuges wird bei der Erst- und Ersatzbeschaffung der auf Bremen
entfallende Anteil im Verhältnis 50 zu 50 zwischen Bremen und Bremerhaven
aufgeteilt.
(3) Bezüglich der Einsatzkosten, Haftungsregelungen, etc. gelten die Rege-
lungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Land Niedersachsen und dem Land Bremen, sowie die Vereinbarung
zwischen der ArGe Weserschleppdienst und Bremen, auch für das Verhältnis der
Stadtgemeinde Bremen zur Stadtgemeinde Bremerhaven.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 50
§7
Die Feuerwehr Bremerhaven benachrichtigt das Hansestadt Bremische Hafen-
amt, Bezirk Bremerhaven und die Geschäftsführung der bremenports GmbH & Co.
KG unverzüglich von jedem Feuer im Hafengebiet und auf der Weser. Dem Leiter
des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, Bezirk Bremerhaven und der Geschäfts-
führung der bremenports GmbH & Co. KG und ihren Beauftragten ist das Betreten
der Brandstelle jederzeit gestattet.
§8
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 an die Stelle des Vertra-
ges vom 17. Juli, 2. und 21. August 2000 incl. des Nachtrags I vom 14. August
2000. Für den wasserseitigen Brandschutz gelten mit Wirkung vom 1. Januar
2013 die im Nachtrag II zu diesem Vertrag vereinbarten Änderungen.
(2) Der Vertrag, ausgenommen die Vereinbarung über den wasserseitigen
Brandschutz, wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist unter Einhaltung einer
Frist von 5 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember
2018, kündbar. Abweichend hiervon kann jedoch der § 2 Absatz 1 mit einer Frist
von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, auch vor dem 31. Dezember 2018,
zum Zweck der Neufestsetzung der Berechnung der Entschädigung gekündigt
werden. Kommt im Fall einer Kündigung eine Einigung über die Berechnung der
zu zahlenden Entschädigung nicht zustande, so stellt der Senat die Grundlagen
für die Berechnung der Entschädigung fest.
(3) Die Vereinbarungen über den wasserseitigen Brandschutz erlöschen, so-
bald die Vereinbarung mit der ArGe Weserschleppdienst oder die Verwaltungs-
vereinbarung über den Brandschutz und Hilfeleistungen im Mündungstrichter der
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 51
Weser und der angrenzenden Seewasserstraße bis zur seewärtigen Begrenzung
des Küstenmeeres zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nieder-
sachsen und dem Land Bremen beendet werden. Von einer Kündigung dieser
Vereinbarungen ist Bremerhaven unverzüglich zu benachrichtigen und bei einer
Kündigung durch Bremen vorher zu hören.
Für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)
Der Senator für Häfen, Schifffahrt und Außenhandel
Bremen, den 20. Dezember 1992
gez. Beckmeyer
Der Senator für Inneres und Sport
Bremen, den 08. Dezember 1992
gez. Van Nispen
Für die Stadt Bremerhaven
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bremerhaven, den 26. November 1993
gez. Willms
Der Senat hat diesen Vertrag gemäß der §§ 13 und 7 des Zweckverbandsgeset-
zes vom 7. Juni 1939 (SaBremR – ReichsR – 2012-b-1) in seiner Sitzung am 8.
Dezember 1992 genehmigt.
Der Präsident des Senats
Bremen, den 22. Januar 1993
gez. Wedemeier
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 52
Anlage 1
Anzahl der Planstellen für den landseitigen Brandschutz
Personalstellenbedarf= Jahresbedarfsplanstunden 1
Anwesenheit 2 x dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit 3
Bei der Errechnung des Besoldungsaufwandes sind die Stellendurchschnittssätze,
die der Senator für Finanzen für jede Besoldungsgruppe einzeln, jeweils zum Zeit-
punkt der Aufstellung der Haushalte Bremens festsetzt, zugrunde zu legen.
Stellenschlüssel
Auf der Grundlage der Gliederung der Besoldungsgruppen innerhalb eines Lösch-
zuges (Mindestbesetzung 12 Personen)
3 Funktionen A 7 = 25%
6 Funktionen A 8 = 50%
2 Funktionen A 9 = 16,66% (davon 30% mit Amtszulage)
1/12 Funktion A 10 = 8,33 %
Diese %-Anteile werden auf die jeweils erforderlichen Stellen übertragen.
Fürsorge- und Beihilfelasten
Beamtenrechtliche Versorgungslasten einschließlich Beihilfen und Fürsorge-
leistungen berechnen sich anhand der Anlage 1 Nummer 4.3.1 der jeweils aktuellen
Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Landeshaushaltsordnung.
Sach- und Betriebskosten
Bezugsgröße ist der prozentuale Anteil Bremens an den Planstellen der Feuer-
wehr Bremerhaven. Basis bei Vertragsabschluß sind die durchschnittlichen Sach-
und Betriebskosten der Jahre der Jahre 1987 bis 1991.
1
Löschzug mit 16 Funktionsstellen minus 34,5% (=10,5 FKT) multipliziert mit der Einsatzdauer/Jahr (= 365 Tage)
multipliziert mit der Einsatzdauer/Tag (= 24 Stunden). Abzug von 34,5% = 5,5 Funktionsstellen, da der
Löschzug auch außerhalb des stadtbremischen Überseehafengebietes eingesetzt wird.
2
Ermittelt auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Ausfallschichten des betrachteten Jahreszeitraums.
1. Januar 1993 auf der Grundlage 1991, 1. Fortschreibung auf der Grundlage der Daten 1992 usw.
3
1991 = 56 Stunden
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 53
Gegenrechnung der Einnahmen und Investitionszuweisungen
Bezugsgröße ist der gegebenenfalls neu festzusetzende prozentuale Anteil Bre-
mens an den Planstellen der Feuerwehr Bremerhaven (1. Januar 1993, Basis 1991,
48 Stellen zu 227 Stellen rund 21%). Dieser prozentuale Anteil wird auch auf die Ein-
nahmen nach § 2 Absatz 2 angewandt. (Basis ist bei Vertragsabschluß die Istzahl
des Haushaltsjahres per 31. Dezember 1991)
1. Die Fortschreibung: Istzahl des Haushalts per 1. Januar 1993 usw.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 54
Anlage 2
Verwaltungsvereinbarung
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– nachfolgend "Bund" genannt –
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
und
der Freien Hansestadt Bremen,
diese vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen,
sowie
den Senator für Inneres und Sport
– nachfolgend "Länder" genannt –
wird nachstehende Verwaltungsvereinbarung über den Brandschutz und Hilfe-
leistungen im Mündungstrichter der Weser und der angrenzenden Seewasserstraße
bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres getroffen:
Präambel
Gemäß § 35 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes ist der Bund zur Unter-
haltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden
Vereinbarung zuständig, soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den angren-
zenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen den Verkehr behindern kön-
nen.
Für den allgemeinen Brandschutz und Hilfeleistungen, die auf den Schutz von
Personen und Sachgütern gerichtet sind, sind die Länder verantwortlich.
Mit der vorliegenden Vereinbarung wird die bisherige vorläufige Verwaltungsver-
einbarung vom 11. November 1999 unter Einsatz der Mehrzweckschiffe „Mellum“
und „Neuwerk“ (nachfolgend „Mellum“ und „Neuwerk“ genannt) sowie der beiden
Schlepper „Berne“ und „Luchs“ ab Indienststellung – voraussichtlich Mitte 2012 – des
Tonnenleger-Ersatzes „Bruno Illing“ (nachfolgend „Bruno Illing“ genannt) abgelöst
und eine revierbezogene Lösung für das Revier des Mündungstrichters der Weser
und der angrenzenden Seewasserstraße umgesetzt.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 55
§1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich auf den Mündungs-
trichter der Binnenwasserstraße Weser mit der binnenseitigen Begrenzung bei
Blexen (Linie zwischen Kirchturm Blexen und Fischereihafen Oberfeuer) und die
angrenzende Seewasserstraße (Anlage 1).
§2
Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistungen
(1) Der Bund stellt für den verkehrsbezogenen und allgemeinen Brandschutz
sowie für Hilfeleistungen die „Mellum“ und die „Neuwerk“ sowie die „Bruno Illing“
zur Verfügung.
(2) Die Länder gewährleisten den Einsatz des feuerwehrtechnischen Personals.
Die „Mellum“ und die „Neuwerk“ werden durch niedersächsisches feuerwehrtech-
nisches Personal („Mellum“ durch die Feuerwehr Wilhelmshaven, „Neuwerk“ durch
die Feuerwehr Cuxhaven), die „Bruno Illing“ durch bremisches feuerwehrtech-
nisches Personal (Feuerwehr Bremerhaven) besetzt. Da die Länder keine eigenen
Feuerwehren vorhalten, können sie über die Bereitstellung von feuerwehrtech-
nischem Personal für den Einsatz bei Schiffsbränden und Hilfeleistungen Verein-
barungen mit kommunalen Körperschaften oder sonstigen Dritten schließen.
§3
Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Der Bund ist Eigentümer und Reeder der „Mellum“ und der „Neuwerk“ sowie
der „Bruno Illing“. Die „Mellum“ wird von Wilhelmshaven aus eingesetzt, die „Neu-
werk“ von Cuxhaven und die „Bruno Illing“ von Bremerhaven. Der Einsatz für den
Brandschutz und die Hilfeleistungen stellt eine der Mehrzweckaufgaben der
Schiffe dar.
(2) Die „Mellum“ und die „Bruno Illing“ führen die Aufgabe des Brandschutzes
und der Hilfeleistung im Bereich des Mündungstrichters der Weser und der an-
grenzenden Seewasserstraße durch.
(3) Im Rahmen der Mehrzweckaufgaben der Schiffe stellt der Bund deren
ständige Einsatzbereitschaft für den verkehrsbezogenen und allgemeinen Brand-
schutz sowie für die Hilfeleistungen sicher. Im Einsatz- und Übungsfall sorgt der
Bund dafür, dass das feuerwehrtechnische Personal und die erforderliche Aus-
rüstung auf die Schiffe verbracht werden. Das feuerwehrtechnische Personal
besteht aus einer um einen Einsatzleiter verstärkten Löschgruppe. Die nautische
Führung der Schiffe obliegt dem Kapitän, während der Leiter des feuerwehrtech-
nischen Personals für die Schiffsbrandbekämpfung und Hilfeleistungen zuständig
ist. Bund und Länder erarbeiten eine Alarm- und Ausrückeordnung und schreiben
sie im Bedarfsfall fort.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 56
(4) Um einen wirkungsvollen Einsatz sicherzustellen, sind in regelmäßigen Zeit-
räumen Übungen abzuhalten. Diese werden nach Möglichkeit im Zusammenhang
mit der Erledigung von anderen Aufgaben durchgeführt.
§4
Einsatzleitung
(1) Im Rahmen der vorgegebenen einsatztaktischen Maßnahmen entscheidet
der an Bord befindliche Einsatzleiter der Feuerwehr über die Art und die Aus-
führung der erforderlichen Einzelmaßnahmen. Auf niedersächsischem Gebiet hat
eine niedersächsische Feuerwehr die Einsatzleitung, auf bremischen Gebiet eine
bremische Feuerwehr. Die Verantwortung für die nautische Führung des Schiffes
bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Einsatzleitung am Notliegeplatz in Bremerhaven obliegt der Feuerwehr
Bremerhaven.
(3) Weitere Einzelheiten des Einsatzes und seiner Leitung werden in den je-
weiligen Alarm- und Ausrückeordnungen geregelt.
§5
Vorhaltekosten
(1) Die auf den Bund und die Freie Hansestadt Bremen entfallenden Anteile der
Kosten für das feuerwehrtechnische Personal tragen der Bund und die Freie
Hansestadt Bremen zu jeweils 50 vom Hundert. Dies gilt auch für die Kosten der
Spezialausbildung des feuerwehrtechnischen Personals für Schiffsbrand-
bekämpfung und Hilfeleistungen.
(2) Die auf den Bund und das Land Niedersachsen entfallenden Anteile der
Kosten für das feuerwehrtechnische Personal richten sich nach den Regelungen
in den bereits abgeschlossenen Verträgen vom 22. Dezember 1989 / 9. Februar
1990 und 15. Mai 1990 (Elbe) sowie 30. Oktober / 19. November 1997 (Jade).
(3) Der Bund und das Land Niedersachsen tragen die Kosten der zusätzlichen
Aufstockung der Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven um einen Löschtrupp (3 Mann)
sowie einer zusätzlichen Feuerwehrkraft (gehobener feuerwehrtechnischer Dienst)
zur Beratung der Einsatzleitung je zur Hälfte.
(4) Die „Bruno Illing“ wird mit den aus der Anlage 2 ersichtlichen unbeweglichen
Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet. Die dafür anfallenden Kosten werden vom
Bund und von der Freien Hansestadt Bremen zu jeweils 50 vom Hundert getra-
gen. Gleiches gilt für notwendige Ersatzbeschaffungen.
(5) Die Kosten der Anschaffung und Erneuerung der beweglichen feuerwehr-
technischen Ausrüstung der „Bruno Illing“ tragen der Bund und die Freie Hanse-
stadt Bremen zu jeweils 50 vom Hundert.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 57
(6) Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen sowie notwendige Wartungen zum
Erhalt der Funktionsfähigkeit der festen und beweglichen feuerwehrtechnischen
Ausrüstung werden vom Land (bewegliche Ausrüstung) und vom Bund (feste
Ausrüstung) jeweils in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die hierfür anfallenden
Kosten werden vom Land (feste Ausrüstung der „Mellum“ und der „Neuwerk“:
Niedersachsen, feste Ausrüstung der „Bruno Illing“: Freie Hansestadt Bremen)
und vom Bund jeweils zur Hälfte übernommen.
(7) Die Kosten für Betrieb und Unterhaltung der „Mellum“, der „Neuwerk“ und
der „Bruno Illing“ trägt der Bund.
§6
Einsatzkosten
(1) Die Kosten des Einsatzfalles für den verkehrsbezogenen Brandschutz sind
vom Bund zu tragen.
(2) Die Kosten des Einsatzfalles für den allgemeinen Brandschutz und Hilfeleis-
tungen werden von dem jeweils zuständigen Land getragen.
(3) Die Kosten des Einsatzfalles für beide Schutzbereiche werden vom Bund
und von dem jeweils zuständigen Land zu je 50 vom Hundert getragen.
(4) Lässt sich im Einzelfall nicht klären, ob verkehrsbezogene oder allgemeine
Aufgaben betroffen sind, gilt Absatz 3.
(5) Die Kosten am Notliegeplatz tragen der Bund zu 50 vom Hundert und die
Länder zu jeweils 25 vom Hundert.
(6) Kostenerstattungen durch Dritte werden auf die nach dem Absatz 1, 2
oder 3 erstatteten Beträge angerechnet. Die Kosten eines Rechtsstreites zur
Durchsetzung eines Anspruches auf Kostenerstattung im Falle des Absatzes 3
tragen der Bund zu 50 vom Hundert und das jeweils zuständige Land zu je 50 vom
Hundert. Die Federführung bei der Durchführung eines eventuellen Rechtsstreites
zur Durchsetzung eines Kostenanspruches obliegt dem Bund.
(7) Ist im Absatz 2 der örtliche Zuständigkeitsbereich beider Länder betroffen,
trägt jedes Land die Kosten zu 50 vom Hundert. Ist in den Absätzen 3 und 6 der
örtliche Zuständigkeitsbereich beider Länder betroffen, trägt jedes Land die
Kosten zu 25 vom Hundert.
§7
Regulierung von Schadensfällen
(1) Erleiden die Schiffe bei einem verkehrsbezogenen Brandschutzeinsatz für
den Bund einen Schaden, so hat der Bund für den Schaden einzustehen. Bei
einem Einsatz für den allgemeinen Brandschutz und Hilfeleistungen trägt das
jeweils zuständige Land den Schaden. Bei einem Einsatz für beide Schutz-
bereiche haben der Bund und das jeweilige Land die Kosten zu je 50 vom Hundert
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 58
zu tragen. Ist der örtliche Zuständigkeitsbereich beider Länder betroffen, teilen
sich die Länder ihre Kosten untereinander zu je 50 vom Hundert.
(2) Wird bei einem Brandschutzeinsatz für den Bund ein Dritter geschädigt, so
hat der Bund die Länder von etwaigen Ansprüchen freizustellen. Geschieht das
bei einem Einsatz für den Bund und die Länder, so hat der Bund die Länder zu
50 vom Hundert von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Bei Einsatz für die
Länder gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit der seemännischen Besatzung, des feuerwehrtechnischen
Personals oder der Einsatzleitung verursacht worden ist.
(4) Bestehen aus einem Einsatzfall nach § 6 Absatz 3 Ersatzansprüche gegen-
über Dritten, tragen Bund und Länder bis zur Erstattung durch den Dritten die
Kosten in dem in § 6 Absatz 3 geregelten Verhältnis. Die Kosten eines Rechts-
streites zur Durchsetzung des Anspruches tragen der Bund und das jeweils
zuständige Land zu jeweils 50 vom Hundert.
§8
Kostenerstattung
(1) Erstattungen durch die Länder sind dem Bund halbjährlich auf Anforderung
zu überweisen. Die Länder stellen dem Bund die Kosten seinem Anteil ent-
sprechend jeweils halbjährlich in Rechnung. Als Nachweis der Abrechnungs-
summen stellen beide Vereinbarungspartner sich gegenseitig die jeweils er-
haltenen Abrechnungsunterlagen zur Verfügung.
(2) Bund und Ländern bleibt vorbehalten, anstelle der Einzelabrechnungen
durch einen Nachtrag zu dieser Vereinbarung eine Pauschalabgeltung zu ver-
einbaren.
§9
Weitere Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Er-
richtung des Havariekommandos (HKV) bleibt unberührt. Bei einem Einsatz im
Falle einer komplexen Schadenslage gemäß HKV geht diese nebst dem zu ihrer
Durchführung erarbeiteten Fachkonzept Brandschutzbekämpfung und Verletzten-
versorgung den Regelungen dieser Vereinbarung vor.
(2) Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die
Bekämpfung von Meeresverschmutzungen sowie über die Zuweisung eines
Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge bleiben von dieser
Vereinbarung unberührt.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 59
§ 10
Inkrafttreten, Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt mit Indienststellung der „Bruno Illing“ in Kraft.
(2) Die vorläufige Verwaltungsvereinbarung vom 11. November 1999 wird mit
Inkrafttreten dieser Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben.
(3) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer
Frist von drei Jahren jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 60
Anlage 1 (zu § 1)
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 61
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4)
Die „Bruno Illing“ wird zum Zwecke des Brandschutzes mit folgenden unbewegli-
chen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet:
- 2 Löschmonitore
- 2 Feuerlöschpumpen
- Schaummittelpumpe einschließlich Zumischer und Schaummitteltank
- Zusatzaggregat für den Pumpenbetrieb
- Berieselungsanlage
- Zitadelle zum Schutz vor Brandgasen
- Vergrößerung des zweiten Generatoraggregates gegenüber einem Basis-
Tonnenleger
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Bonn, den 27. Juni 2012
gez. Klingen
Für das Land Niedersachsen,
für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten;
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Hannover, den 19. Juli 2012
gez. von Klaeden
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen
Bremen, den 19. Juli 2012
gez. Dr. Heseler
Der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen
Bremen, den 19. Juli 2012
gez. Münch
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 62
Anlage 3
Vereinbarung
zwischen der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirt-
schaft, Arbeit und Häfen, handelnd für das „Sondervermögen Hafen“ im Betrieb
gewerblicher Art (Hafenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen), diese vertreten durch
die bremenports GmbH & Co. KG,
nachstehend "Bremen" genannt
und
der ArGe Weserschleppdienst bestehend aus Unterweser Reederei GmbH und
Bugsier, Reederei und Bergungsgesellschaft GmbH & Co. KG
nachstehend "ArGe" genannt
wird nachfolgende Vereinbarung über die Bereitstellung von Schleppern für den
wasserseitigen Brandschutz in Bremerhaven getroffen. Die Vereinbarung vom
18./23.12.1998 sowie die Verlängerung vom 24.01./04.02.2011 werden hiermit
aufgehoben.
Präambel
Ziel dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung eines Schleppers zur Sicher-
stellung des wasserseitigen Brandschutzes sowohl in der Hafengruppe Bremer-
haven als auch auf der Weser im Hoheitsgebiet der Stadtgemeinden Bremen und
Bremerhaven (Einsatzgebiet lt. Anlage 1).
§1
Bereitstellung eines Schleppers, Weisungen, nautische Führung
(1) Die ArGe ist verpflichtet, während der Laufzeit dieser Vereinbarung den
Schlepper „Geeste“ oder den Schlepper „Bugsier 4“ oder einen anderen für diesen
Zweck geeigneten Schlepper für Brandeinsätze und Feuerlöschübungseinsätze im
Einsatzgebiet bereitzustellen. Dazu hat die ArGe auf Anforderung Bremens oder
der Feuerwehr der Stadt Bremerhaven sowohl im Alarm- als auch im Übungsfall
einen Schlepper im Hafenbereich nautisch und technisch bemannt (§ 3 Absatz 1)
zu Brandeinsätzen innerhalb von 30 Minuten, soweit wie möglich früher, zur
Übernahme des Löschtrupps zur Verfügung zu stellen und den Weisungen der
Feuerwehr zu folgen. Die Übungseinsätze sind so durchzuführen, dass der
wirtschaftliche Einsatz der Schlepper hierdurch möglichst wenig beeinträchtigt
wird.
(2) Die ArGe ist verpflichtet, eine 95% Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
Bevorzugt sind hierfür der Schlepper „Geeste“ bzw. „Bugsier 4“ vorzuhalten. Sollte
dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, so ist die ArGe berechtigt, im Bedarfsfall
einen Offshore-Schlepper einzusetzen. Dies gilt sowohl für einen Einsatz im
Hafenbereich als auch für einen Einsatz im Weserbereich. Es wird somit seitens
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 63
der ArGe eine 95%ige Verfügbarkeit eines Schleppers mit einem freien Arbeits-
deck zur seefesten Aufnahme des Abrollbehälters (AB) (§ 2 Absatz 2) für Brand-
und Übungseinsätze garantiert.
(3) Den Weisungen der mit der feuerwehrtechnischen Besetzung beauftragten
Feuerwehr ist im Rahmen der Bereitstellung des Schleppers Folge zu leisten.
Die nautische Führung des Schleppers durch den Kapitän bleibt von den Wei-
sungen der beauftragten Feuerwehr unberührt.
§2
Ausrüstung der Schlepper
(1) Die ArGe ist nicht verpflichtet, feuerwehrtechnisches Gerät an Bord der
Schlepper vorzuhalten; dieses wird im Bedarfsfall von der Feuerwehr an Bord ge-
bracht.
(2) Im Falle eines Schiffsbrands kommt ein Abrollbehälter zum Einsatz, der die
Abmessungen max. mögliche Länge 6,70 m x 2,5 m bei max. 10 to hat und die für
eine Schiffsbrandbekämpfung notwendige Feuerwehrausrüstung enthält. Der Ab-
rollcontainer wird als eine Einheit an Bord des Schleppers genommen. Die Verla-
dung erfolgt vorrangig mittels eines mobilen Krans der Feuerwehr Bremerhaven.
Der Übernahmeort des AB wird von der Feuerwehr Bremerhaven bestimmt.
(3) Zur Brandbekämpfung mit Schaummittel wird auf die vorhandenen feuer-
wehrtechnischen Einrichtungen auf den Schleppern zurück gegriffen.
(4) Zur seefesten Sicherung des Abrollcontainers an Bord der Schlepper wird
die ArGe bis zum 31.03.2012 die Schlepper „Geeste“ und „Bugsier 4“ mit einem
abnehmbaren Schleppbock und einer entsprechenden Haltung/Verriegelung für
den Abrollcontainer ausrüsten.
(5) Bis zu diesem Zeitpunkt, wo der Umbau der „Geeste“ und „Bugsier 4“ abge-
schlossen ist, hält die ArGe die bisherigen Feuerlöschschlepper „Berne“ und
„Luchs“ vor.
§3
Bemannung, Wartung
(1) Die ArGe ist verpflichtet, die Schlepper nautisch und technisch zu be-
mannen und zu betreiben. Die feuerwehrtechnische Besetzung erfolgt durch die
Feuerwehr Bremerhaven.
(2) Die fest eingebauten Feuerschutzeinrichtungen (§ 2 Abs. 3 und 4) sind von
der ArGe nach den anerkannten Regeln der Technik zu warten und betriebsbereit
zu halten.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 64
§4
Vergütung, Kosten, Zahlungsmodalitäten
(1) Bremen zahlt für die Bereitstellung der Schlepper bis spätestens zum
31. Januar jeden Vertragsjahres eine Jahrespauschale von € 85.000,00 (in
Worten: Fünfundachtzigtausend Euro) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe des
jeweils geltenden Steuersatzes. Der Betrag steht je zur Hälfte den Unternehmen
der ArGe zu. Bremen überweist die Jahrespauschale und alle weiteren Zahlungen
aufgrund dieser Vereinbarung auf ein von der ArGe anzugebendes Konto. Bremen
übernimmt keinerlei Verpflichtungen für die Aufteilung von Zahlungen innerhalb
der ArGe.
(2) Für Übungsfahrten von bis zu 21 Stunden pro Jahr zahlt Bremen für die
Schlepper bis spätestens zum 31. Januar jeden Vertragsjahres eine Jahrespau-
schale von € 11.500 (in Worten: Elftausendfünfhundert Euro) zuzüglich Umsatz-
steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes. Es ist Sache der ArGe, den
Betrag entsprechend den tatsächlichen Nutzungsstunden pro Schlepper auf-
zuteilen.
(3) Die Jahrespauschalen für die Schepperbereitstellungen und für die Übungs-
einsätze erhöhen sich nach Maßgabe der vom Statistischen Bundesamt für das
vorhergegangene Jahr ermittelten Inflationsrate (veröffentlicht unter
www.destatis.de), erstmalig zum 01.01.2013.
(4) Bei Einsatzfahrten im Rahmen von Brandeinsätzen und für über 21 Stunden
pro Vertragsjahr hinausgehende Übungsfahrten werden, sofern nicht § 8 etwas
Anderes bestimmt, die Einsatzkosten in Höhe des jeweils gültigen Stundensatzes
des Schlepplohntarifs für die Seeschiffsassistenz auf der Weser in der jeweils
geltenden Fassung (zurzeit Fassung vom 01.09.2005: Stundensatz € 550) je
Schlepper und Stunde berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe des jeweils
geltenden Steuersatzes.
(5) Die Kosten für die Umrüstung der 2 Schlepper mit einem abnehmbaren
Schleppbock, die Herrichtung der vorhanden Schaummitteltanks nebst Zumischer
und einer Halterung/Verriegelung für den Abrollcontainer (§ 2 Abs. 4) in Höhe von
je 75.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes
pro Schlepper werden von Bremen getragen.
§5
Haftung
(1) Die ArGe haftet für Schäden, die Bremen und/oder das eingesetzte feuer-
wehrtechnische Personal während des Einsatzes erleidet nur insoweit, als die
Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines oder beider
Unternehmen der ArGe, ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich
der Kapitäne und der Besatzungen der Schlepper verursacht worden sind. Soweit
die ArGe nach dieser Regelung nicht haftet, stellt Bremen die Unternehmen der
ArGe von unmittelbar gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter frei.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 65
(2) Bremen haftet für Schäden, die eines oder beide Unternehmen der ArGe
und/oder das nautisch-technische Personal der Schlepper während des Einsatzes
erleidet nur insoweit, als die Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten des eingesetzten feuerwehrtechnischen Personals verursacht worden
sind. Soweit Bremen nach dieser Regelung nicht haftet, stellt die ArGe Bremen
von unmittelbar gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter frei.
(3) Schäden an den Schleppern und/oder Feuerlöscheinrichtungen, die im Rah-
men der Durchführung von Alarm- und/oder Übungseinsätzen entstehen, werden
der ArGe auf Nachweis von Bremen erstattet, soweit nicht Ansprüche der ArGe
gegen Dritte bestehen und durchgesetzt werden können. Schäden, die durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der Schiffsbesatzungen verursacht
wurden, sind davon ausgenommen. Nicht erstattet werden Verschleißschäden.
(4) Die Beweislast dafür, dass zur Erstattung angemeldete Schäden im
Rahmen der Durchführung von Alarm- und/oder Übungseinsätzen entstanden
sind, trägt die ArGe. Erstattungspflichtige Schäden sind dem Hansestadt Bremi-
schen Hafenamt, Bezirk Bremerhaven, unverzüglich anzuzeigen. Erstattungen
erfolgen nur auf der Grundlage prüffähiger Unterlagen.
§6
Reparatur-/Werftzeiten
(1) Die ArGe wird, sofern nicht ein Fall des § 7 vorliegt, notwendige Werft- und
Reparaturliegezeiten so abstimmen, dass mindestens einer der beiden Schlepper
für Alarm- und/oder Übungseinsätze bereitsteht. Die Zeit zur Bereitstellung des
Schleppers nach § 1 Absatz 1 darf sich in diesem Fall durch den wirtschaftlichen
Einsatz des Schleppers auf maximal eine Stunde verlängern.
(2) Die ArGe ist verpflichtet, Werft- und Reparaturliegezeiten so kurz wie
möglich zu halten. Eine Werftliegezeit soll den Zeitraum von einem Monat nicht
überschreiten.
(3) Werft- und Reparaturliegezeiten der für den Einsatz im Rahmen dieser
Vereinbarung von den Firmen vorgesehenen Schlepper sind Bremen und dem
Hansestadt Bremisches Hafenamt, Bezirk Bremerhaven, sowie der Feuerwehr
Bremerhaven rechtzeitig anzuzeigen.
§7
Verlust / Ausfall der Schiffe
(1) Im Falle des Totalverlustes bzw. eines gleichzeitigen Reparaturausfalls
beider Schlepper über einen Zeitraum, der eine vierwöchige Werftzeit wesentlich
überschreitet, oder im Falle einer Kombination aus Totalverlust und Reparatur-
ausfall wird die ArGe bis zur Inbetriebnahme eines Ersatzschleppers bzw. für den
Zeitraum der Reparatur von den Verpflichtungen gemäß § 1 dieser Vereinbarung
entbunden. In diesem Fall ist die ArGe jedoch verpflichtet, Bremen unverzüglich
zu benachrichtigen und eine Alternative zur kurzfristigen Aufrechterhaltung des
Brandschutzes im Sinne dieser Vereinbarung für diesen Übergangszeitraum an-
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 66
zubieten. Soweit der ArGe oder einem der Unternehmen der ArGe Verschulden
zur Last fällt, hat die ArGe die hiermit verbundenen Kosten zu tragen.
§8
Wirtschaftliche Nutzung, Bergung, Schiffsunfälle
(1) Die wirtschaftliche Nutzung der für den Einsatz im Rahmen dieser Vereinba-
rung von der ArGe vorgesehenen Schlepper erfolgt in einem Bereich, in dem einer
der Schlepper im Alarmfall in der Regel innerhalb von 30 Minuten, soweit möglich
früher, mit feuerwehrtechnischem Personal besetzt werden kann.
(2) Tätigkeiten der Schlepper im Rahmen von Bergungen und Hilfeleistungen
auf der Grundlage mit der ArGe oder einem Unternehmen der ArGe abge-
schlossener Bergungs-/Hilfeleistungsverträge gelten als wirtschaftliche Nutzung.
Erfolgen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit Brandeinsätzen durch den dafür
bereitgestellten Schlepper und auf der Grundlage von Einsätzen der Feuerwehr,
handelt es sich um Brandschutzeinsätze im Sinne dieser Vereinbarung.
(3) Für Schiffsunfälle auf der Bundeswasserstraße Weser haben die ein-
schlägigen Vorschriften der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und
dazu mit der ArGe oder einem Unternehmen der ArGe getroffene Vereinbarungen
Vorrang vor dieser Vereinbarung. Es bleibt im Falle der Ersatzvornahme auch
dann dabei, wenn zusätzlich ein Brand ausbricht.
(4) Soweit im Rahmen von Bergung und Hilfeleistungen, einschließlich Brand-
einsätzen, auf der Grundlage von mit der ArGe oder einem Unternehmen der
ArGe geschlossener Bergungs-/Hilfeleistungsverträge auch feuerwehrtechnisches
Personal eingesetzt wird, werden die dafür entstehenden Kosten nach Rech-
nungslegung durch Bremen an Bremen erstattet. Der Erstattungsbetrag wird auf
die Höhe der realisierten Nettoerlöse begrenzt.
(5) Die ArGe hat keine Ansprüche gegenüber Bremen, wenn im Alarm-
und/oder Übungsfall der von der ArGe bereitgestellte Schlepper für eine wirt-
schaftliche Nutzung nicht zur Verfügung steht.
(6) Hiervon ausgenommen ist die Kostenerstattung gemäß § 4 Abs. 3. Darüber
hinaus hält die ArGe Bremen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die
aus einer Unterbrechung der wirtschaftlichen Nutzung des von der ArGe bereitge-
stellten Schleppers durch einen Alarm- und/oder Übungsfall eintreten.
§9
Laufzeit
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2012 in Kraft, und wird für die Zeit bis
zum 31.12.2021 fest abgeschlossen. Danach verlängert sie sich stillschweigend
jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf der festen Laufzeit
bzw. eines Folgejahres durch eine Partei schriftlich gekündigt wird.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 67
(2) Die ArGe ist berechtigt, diese Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten
zum Ende eines Monats entschädigungslos zu kündigen, wenn sie oder eines der
ihr angehörenden Unternehmen aus Kostengründen gezwungen ist, die
Seeschiffs-Assistenz in der Hafengruppe Bremerhaven einzustellen.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Bremen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Rege-
lungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung oder Regelung ist durch eine
zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
entspricht.
(3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
diese Schriftformklausel.
(4) Diese Vereinbarung ist in vierfacher Ausfertigung unterschrieben. Bremen
erhält zwei, die der ArGe angehörenden Unternehmen je eine Ausfertigung.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 68
Anlage 1
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2013 69
Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 9. März 2012
gez. Linkogel
Bremenports GmbH & Co. KG
Bremerhaven, den 19. März 2012
gez. Banik und Howe
Unterweser Reederei GmbH
Bremen, den 6. März 2012
gez. Roggemann
Bugsier-, Reederei- und Bergungs-Gesellschaft mbH & Co. KG
Hamburg, den 29. März 2012
gez. Schuchmann
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen