Bremen

Berichtigung der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen

Ausfertigungsdatum:
31.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 122
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1264 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 31. Oktober 2020 Nr. 122 Berichtigung der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung) Die Neunzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Brem.GBl: S.1237) wird wie folgt berichtigt: 1. § 4 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert: „6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 genutzt werden; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken des Schulsports, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 und 3 ein- gehalten wird; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken von Bewegungs- angeboten für Kindertageseinrichtungen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von § 16 Absatz 3 eingehalten wird.“ 2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 wird „§ 1“ ersetzt durch „§ 20“. Bremen, den 31. Oktober 2020 Senatskanzlei Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.