1264
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 31. Oktober 2020 Nr. 122
Berichtigung der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Neunzehnte Coronaverordnung)
Die Neunzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 (Brem.GBl: S.1237) wird wie folgt berichtigt:
1. § 4 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung
oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1
genutzt werden; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken des Schulsports,
soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 und 3 ein-
gehalten wird; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken von Bewegungs-
angeboten für Kindertageseinrichtungen, soweit das Kohortenprinzip nach
Maßgabe von § 16 Absatz 3 eingehalten wird.“
2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 wird „§ 1“ ersetzt durch „§ 20“.
Bremen, den 31. Oktober 2020
Senatskanzlei
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen