Bremen

Berichtigung der 20. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Brem.GBl. S. 18)

Ausfertigungsdatum:
06.02.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 12
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
19 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 6. Februar 2018 Nr. 12 Berichtigung der 20. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Brem.GBl. S. 18) In der o.g. Verordnung wurde Artikel 1 Nummer 2 in Buchstaben untergliedert und wie folgt beschlossen: „2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebühren- anteile beträgt im Kalenderjahr 2018 Euro 20 000.“ b) Satz 2 wird aufgehoben.“ Die Verordnung ist entsprechend zu korrigieren. Bremen, den 5. Februar 2018 Senatskanzlei Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.