371
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 15. Juni 2015 Nr. 79
Bekanntmachung über die Anpassung der Entschädigung
für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
Vom 8. Juni 2015
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes (BremAbgG) vom
16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
2013 (Brem.GBl. S. 288) in der seit dem 1. Februar 2012 geltenden Fassung, wird
Folgendes bekannt gemacht:
1. Nach § 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die
für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen gewogene Maßzahl der
Einkommens- und Kostenentwicklung mitzuteilen. Die Entschädigung der
Abgeordneten verändert sich entsprechend dieser ermittelten Maßzahl.
2. In der Mitteilung des Statistischen Landesamtes werden, wobei die Verände-
rungen zwischen Juli 2013 und Juli 2014 heranzuziehen sind, die gewogene Maß-
zahl der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem
Anteil von einem Drittel und die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das
Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln, beziffert. Die ermittelte Maßzahl
beträgt 0,8 %.
3. Demnach betragen ab 1. Juli 2015
- die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG
4 884,47 Euro
- der Beitrag zur Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 3 BremAgG 7,27 Euro
- die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 Absatz 2 BremAbgG
779,44 Euro
- die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a
Absatz 6 BremAbgG 2 650,08 Euro,
- die Aufwandsentschädigung gemäß § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürger-
schaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 732, 67 Euro.
Bremen, den 8. Juni 2015
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen