Bremen

Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Juni 2025 über die Feststellung der Unwirksamkeit des § 8 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Stadtgemeinde Bremen in der vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2022 und in der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung

Ausfertigungsdatum:
12.09.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 99
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
725 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 12. September 2025 Nr. 99 Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Juni 2025 über die Feststellung der Unwirksamkeit des § 8 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Stadtgemeinde Bremen in der vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2022 und in der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung Vom 2. September 2025 Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat im Urteil vom 18. Juni 2025 in der Sache 2 D 21/18 für Recht erkannt: „Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erle- digt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass § 8 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Antrags- gegnerin in der vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2022 und in der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung unwirksam war. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung des Antragstel- lers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.“ Die Entscheidungsformel wird gemäß § 47 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungs- gerichtsordnung bekannt gemacht. Bremen, 2. September 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.