Bremen

Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das Verbot zur Öffnung von Shisha-Barsauf Grund der Zwölften Coronaverordnung

Ausfertigungsdatum:
21.08.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 83
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
818 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 21. August 2020 Nr.83 Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das Verbot zur Öffnung von Shisha-Bars auf Grund der Zwölften Coronaverordnung Vom 18. August 2020 Entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Beschluss des Oberverwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2020 – OVG: 1 B 221/20 – veröffentlicht: „Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 4 Nr. 1 der Zwölften Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwölfte Corona- verordnung) vom 21.07.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 691) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Shisha-Bars nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen." Bremen, den 18. August 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.