Bremen

Bekanntm Druckluft Zuständigkeit

Ausfertigungsdatum:
21.02.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 27 Bekanntm Druckluft Zuständigkeit
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
173 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 24. Februar 2014 Nr. 27 Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden Vom 11. Februar 2014 Der Senat bestimmt: §1 (1) Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für a) die Entscheidung nach § 11 Absatz 2 der Druckluftverordnung b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 der Druckluft- verordnung c) die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung. (2) Die übrigen Aufgaben nach der Druckluftverordnung obliegen der Gewerbe- aufsicht des Landes Bremen. §2 (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden vom 15.September 1998 (Brem.ABl. S. 537 ― 7103-d-1), die durch Artikel 4 der Bekanntmachung vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.