Bremen

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
18.07.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 86
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
488 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 18. Juli 2023 Nr. 86 Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft Vom 5. Juli 2023 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange- passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein- kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2023 - die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 5 698,45 Euro - die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 BremAbgG 932,54 Euro - der Beitrag zur Pflegeversicherung 8,48 Euro - die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 3 170,55 Euro - die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gemäß § 7 DepG 535,13 Euro Bremen, den 5. Juli 2023 Die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.