Bremen

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
22.06.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 53
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
466 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 22. Juni 2020 Nr. 53 Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft Vom 3. Juni 2020 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 814) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange- passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein- kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2018 bis Juli 2019 ermittelte Maßzahl beträgt 2,55 %. Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 5 Absatz 1 Bremisches Abgeord- netengesetz einschließlich der Minderung des Auszahlungsbetrags der Entschädi- gung in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen gewährten Zuschüsse nach § 5 Absatz 3 Bremisches Abgeordnetengesetz werden nicht angepasst. Eine ent- sprechende Gesetzesänderung befindet sich zzt. in der parlamentarischen Beratung. Die Anpassung erstreckt sich daher nur auf die Altersvorsorgeentschädigung nach § 12 Bremisches Abgeordnetengesetz, die Altersentschädigung nach altem Recht nach § 55a Bremisches Abgeordnetengesetz sowie die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen nach § 7 Gesetz über die Deputationen. Demnach betragen ab 1. Juli 2020 - die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 BremAbgG 843,50 Euro - die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 867,85 Euro - die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gemäß § 7 DepG 484,04 Euro Bremen, den 3. Juni 2020 Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.