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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 22. Juni 2020 Nr. 53
Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder
der Bremischen Bürgerschaft
Vom 3. Juni 2020
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019
(Brem.GBl. S. 814) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils
zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange-
passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein-
kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von
einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land
Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für
den Zeitraum von Juli 2018 bis Juli 2019 ermittelte Maßzahl beträgt 2,55 %.
Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 5 Absatz 1 Bremisches Abgeord-
netengesetz einschließlich der Minderung des Auszahlungsbetrags der Entschädi-
gung in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen gewährten Zuschüsse nach § 5
Absatz 3 Bremisches Abgeordnetengesetz werden nicht angepasst. Eine ent-
sprechende Gesetzesänderung befindet sich zzt. in der parlamentarischen Beratung.
Die Anpassung erstreckt sich daher nur auf die Altersvorsorgeentschädigung nach
§ 12 Bremisches Abgeordnetengesetz, die Altersentschädigung nach altem Recht
nach § 55a Bremisches Abgeordnetengesetz sowie die Aufwandsentschädigung der
nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen nach § 7 Gesetz
über die Deputationen.
Demnach betragen ab 1. Juli 2020
- die Altersversorgungsentschädigung
gemäß § 12 BremAbgG 843,50 Euro
- die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht
gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 867,85 Euro
- die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder der Deputationen
gemäß § 7 DepG 484,04 Euro
Bremen, den 3. Juni 2020
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen