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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 14. Mai 2018 Nr. 45
Anpassung der Entschädigung
für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
Vom 1. März 2018
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017
(Brem.GBl. S. 713) in der seit dem 1. Februar 2012 geltenden Fassung, wird
Folgendes bekannt gemacht:
1. Nach § 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die
für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen gewogene Maßzahl der
Einkommens- und Kostenentwicklung mitzuteilen. Die Entschädigung der Abge-
ordneten verändert sich entsprechend dieser ermittelten Maßzahl.
2. In der Mitteilung des Statistischen Landesamtes werden, wobei die Verände-
rungen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 heranzuziehen sind, die gewogene
Maßzahl der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem
Anteil von einem Drittel und die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das
Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln, beziffert. Die ermittelte Maßzahl
beträgt 2,0 %.
Demnach betragen ab 1. Juli 2018
- die Abgeordnetenentschädigung
gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG 5 087,27 Euro
- der Beitrag zur Pflegeversicherung
gemäß § 5 Absatz 3 BremAbgG 7,57 Euro
- die Altersversorgungsentschädigung
gemäß § 12 Absatz 2 BremAbgG 811,81 Euro
- die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht
gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 760,11 Euro
- die Aufwandsentschädigung
gemäß § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft
(Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 763,09 Euro
Bremen, den 1. März 2018
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen