Bremen

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
14.05.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 45
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
228 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 14. Mai 2018 Nr. 45 Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft Vom 1. März 2018 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 713) in der seit dem 1. Februar 2012 geltenden Fassung, wird Folgendes bekannt gemacht: 1. Nach § 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen gewogene Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung mitzuteilen. Die Entschädigung der Abge- ordneten verändert sich entsprechend dieser ermittelten Maßzahl. 2. In der Mitteilung des Statistischen Landesamtes werden, wobei die Verände- rungen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 heranzuziehen sind, die gewogene Maßzahl der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel und die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln, beziffert. Die ermittelte Maßzahl beträgt 2,0 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2018 - die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG 5 087,27 Euro - der Beitrag zur Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 3 BremAbgG 7,57 Euro - die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 Absatz 2 BremAbgG 811,81 Euro - die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 760,11 Euro - die Aufwandsentschädigung gemäß § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 763,09 Euro Bremen, den 1. März 2018 Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.