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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 24. Mai 2017 Nr. 57
Anpassung der Entschädigung
für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
Vom 24. April 2017
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl.
S. 288) in der seit dem 1. Februar 2012 geltenden Fassung, wird Folgendes bekannt
gemacht:
1. Nach § 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die
für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen gewogene Maßzahl der
Einkommens- und Kostenentwicklung mitzuteilen. Die Entschädigung der Abge-
ordneten verändert sich entsprechend dieser ermittelten Maßzahl.
2. In der Mitteilung des Statistischen Landesamtes werden, wobei die Verände-
rungen zwischen Juli 2015 und Juli 2016 heranzuziehen sind, die gewogene
Maßzahl der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem
Anteil von einem Drittel und die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das
Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln, beziffert. Die ermittelte Maßzahl
beträgt 1,4 %.
Demnach betragen ab 1. Juli 2017
- die Abgeordnetenentschädigung
gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG 4 987,52 Euro
- der Beitrag zur Pflegeversicherung
gemäß § 5 Absatz 3 BremAbgG 7,42 Euro
- die Altersversorgungsentschädigung
gemäß § 12 Absatz 2 BremAbgG 795,89 Euro
- die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht
gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 705,99 Euro
- die Aufwandsentschädigung
gemäß § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft
(Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 748,13 Euro
Bremen, den 24. April 2017
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen