Bremen

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
24.05.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 57
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
253 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 24. Mai 2017 Nr. 57 Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft Vom 24. April 2017 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 288) in der seit dem 1. Februar 2012 geltenden Fassung, wird Folgendes bekannt gemacht: 1. Nach § 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen gewogene Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung mitzuteilen. Die Entschädigung der Abge- ordneten verändert sich entsprechend dieser ermittelten Maßzahl. 2. In der Mitteilung des Statistischen Landesamtes werden, wobei die Verände- rungen zwischen Juli 2015 und Juli 2016 heranzuziehen sind, die gewogene Maßzahl der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel und die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln, beziffert. Die ermittelte Maßzahl beträgt 1,4 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2017 - die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG 4 987,52 Euro - der Beitrag zur Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 3 BremAbgG 7,42 Euro - die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 Absatz 2 BremAbgG 795,89 Euro - die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 705,99 Euro - die Aufwandsentschädigung gemäß § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 748,13 Euro Bremen, den 24. April 2017 Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.