Bremen

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
12.06.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 56
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
386 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 12. Juni 2026 Nr. 56 Bekanntmachung der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft Vom 17. März 2026 Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 617) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2024 bis Juli 2025 ermittelte Maßzahl beträgt 3,47 %. Demnach beträgt ab 1. Juli 2026 - die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der 1.013,75 Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Euro Stadtbürgerschaft Bremen, 17. März 2026 Die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichnet von: Senatskanzlei

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.