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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 12. Juni 2026 Nr. 56
Bekanntmachung
der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft
Vom 17. März 2026
Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag)
angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl.
S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 617) wird Folgendes
bekannt gemacht:
Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden
Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des
Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli
eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die
Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die
sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen
mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für
das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für
den Zeitraum von Juli 2024 bis Juli 2025 ermittelte Maßzahl beträgt 3,47 %.
Demnach beträgt ab 1. Juli 2026
- die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der 1.013,75
Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Euro
Stadtbürgerschaft
Bremen, 17. März 2026
Die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichnet von: Senatskanzlei