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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 5. Juni 2024 Nr. 46
Bekanntmachung
der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft
vom 16. April 2024
Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft
(Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl.
S. 94) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) ange-
hörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsent-
schädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils
zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange-
passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkom-
mens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durch-
schnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem
Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit
einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum
von Juli 2022 bis Juli 2023 ermittelte Maßzahl beträgt 8,39 %.
Demnach beträgt ab 1. Juli 2024
- die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der 950,11 Euro
Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der
Stadtbürgerschaft
Bremen, den 16. April 2024
Die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft
Antje Grotheer
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen