Bremen

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
05.06.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 46
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
212 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 5. Juni 2024 Nr. 46 Bekanntmachung der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft vom 16. April 2024 Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 94) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) ange- hörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsent- schädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange- passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkom- mens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durch- schnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2022 bis Juli 2023 ermittelte Maßzahl beträgt 8,39 %. Demnach beträgt ab 1. Juli 2024 - die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der 950,11 Euro Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft Bremen, den 16. April 2024 Die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft Antje Grotheer Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.