Bremen

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
18.07.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 87
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
489 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 18. Juli 2023 Nr. 87 Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft Vom 5. Juli 2023 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) ange- hörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwands- entschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange- passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein- kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %. Demnach beträgt ab 1. Juli 2023 - die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 876,57 Euro Bremen, den 5. Juli 2023 Die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.