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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 17. Mai 2022 Nr. 51
Anpassung der Aufwandsentschädigung
für die nicht der Bürgerschaft (Landtag)
angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Vom 10. Mai 2022
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl.
S. 469) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) ange-
hörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsent-
schädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils
zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange-
passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein-
kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von
einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land
Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für
den Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 ermittelte Maßzahl beträgt 3,26 %.
Demnach beträgt ab 1. Juli 2022
- die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz
über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden
Mitglieder der Stadtbürgerschaft 818,08 Euro
Bremen, den 13. Mai 2022
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen