Bremen

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
17.05.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 50
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
264 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 17. Mai 2022 Nr. 50 Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft Vom 11. Mai 2022 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 469) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange- passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein- kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 ermittelte Maßzahl beträgt 3,26 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2022 - die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 5 318,20 Euro - die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 BremAbgG 870,31 Euro - der Beitrag zur Pflegeversicherung 7,91 Euro - die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 958,98 Euro - die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gemäß § 7 DepG 499,42 Euro Bremen, den 13. Mai 2022 Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.