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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 17. Mai 2022 Nr. 50
Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
Vom 11. Mai 2022
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl.
S. 469) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils
zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange-
passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein-
kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von
einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land
Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für
den Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 ermittelte Maßzahl beträgt 3,26 %.
Demnach betragen ab 1. Juli 2022
- die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 5 318,20 Euro
- die Altersversorgungsentschädigung
gemäß § 12 BremAbgG 870,31 Euro
- der Beitrag zur Pflegeversicherung 7,91 Euro
- die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht
gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 958,98 Euro
- die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder der Deputationen
gemäß § 7 DepG 499,42 Euro
Bremen, den 13. Mai 2022
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen