Bremen

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
22.06.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 52
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
465 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 22. Juni 2020 Nr. 52 Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft Vom 3. Juni 2020 Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 814) wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) ange- hörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsent- schädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange- passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein- kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2018 bis Juli 2019 ermittelte Maßzahl beträgt 2,55 %. Demnach beträgt ab 1. Juli 2020 - die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 792,88 Euro Bremen, den 3. Juni 2020 Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.