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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 22. Juni 2020 Nr. 52
Anpassung der Aufwandsentschädigung für
die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder
der Stadtbürgerschaft
Vom 3. Juni 2020
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019
(Brem.GBl. S. 814) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) ange-
hörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsent-
schädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils
zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange-
passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein-
kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von
einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land
Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für
den Zeitraum von Juli 2018 bis Juli 2019 ermittelte Maßzahl beträgt 2,55 %.
Demnach beträgt ab 1. Juli 2020
- die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz
über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden
Mitglieder der Stadtbürgerschaft 792,88 Euro
Bremen, den 3. Juni 2020
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen