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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 11. Juni 2021 Nr. 64
Anpassung der Aufwandsentschädigung
für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)
Vom 2. Juni 2021
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978
(Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl.
S. 469) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils
zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung ange-
passt. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Ein-
kommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von
einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land
Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für
den Zeitraum von Juli 2019 bis Juli 2020 ermittelte Maßzahl beträgt -0,08 %.
Demnach betragen ab 1. Juli 2021
- die Abgeordnetenentschädigung
gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG 5.150,30 Euro
- die Altersversorgungsentschädigung
gemäß § 12 BremAbgG 842,83 Euro
- der Beitrag zur Pflegeversicherung 7,66 Euro
- die Messzahl der Altersentschädigung
nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2.865,56 Euro
- die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder der Deputationen
gemäß § 7 DepG 483,65 Euro
Bremen, den 2. Juni 2021
Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen