Bremen

Anordnung zur Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen

Ausfertigungsdatum:
29.04.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 30
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
239 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 29. April 2020 Nr. 30 Anordnung zur Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen Vom 21. April 2020 Die Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (Brem.GBl. S. 442 ― 2040-c-1), die zuletzt durch Anordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen 1. Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. § 10 Absatz 6, § 44 Absatz 1, § 85 Absätze 11 und 12 und § 111 des Bremischen Beamtengesetzes,“ b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. § 2 Absatz 3, § 15 Absatz 4, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 28 Absatz 5 der Bremischen Laufbahnverordnung,“ c) Nummer 6 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „A 14“ durch die Angabe „A 15“ ersetzt. bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. der Einstellung, Höhergruppierung, Kündigung und des Hinaus- schieben des Renteneintritts der Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis E15 TV-L oder TVöD und des Abschlusses privatrechtlicher Ausbildungsverhältnisse sowie“ Nr. 30 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2020 240 b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Befugnisse nach Absatz 1 werden wahrgenommen für das Personal an den Hochschulen, an der Staats- und Universitätsbibliothek und beim Studierendenwerk durch die Dienstvorgesetzten dieser Einrichtungen ohne die Beschränkung der Befugnis auf Beamtinnen und Beamte bis zu den Besoldungsgruppen A 15, C 1, W 1 und R 1 und auf Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E 15 TV-L oder TVöD.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 21. April 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.