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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 29. April 2020 Nr. 30
Anordnung zur Änderung der Anordnung des Senats
zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen
Vom 21. April 2020
Die Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen
vom 3. August 2010 (Brem.GBl. S. 442 ― 2040-c-1), die zuletzt durch Anordnung
vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 1
Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung
von dienstrechtlichen Befugnissen
1. Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. § 10 Absatz 6, § 44 Absatz 1, § 85 Absätze 11 und 12 und § 111 des
Bremischen Beamtengesetzes,“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 2 Absatz 3, § 15 Absatz 4, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1
Nummer 4 und § 28 Absatz 5 der Bremischen Laufbahnverordnung,“
c) Nummer 6 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „A 14“ durch die Angabe „A 15“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. der Einstellung, Höhergruppierung, Kündigung und des Hinaus-
schieben des Renteneintritts der Beschäftigten der Entgeltgruppen
E 1 bis E15 TV-L oder TVöD und des Abschlusses privatrechtlicher
Ausbildungsverhältnisse sowie“
Nr. 30 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2020 240
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Befugnisse nach Absatz 1 werden wahrgenommen für das Personal an
den Hochschulen, an der Staats- und Universitätsbibliothek und beim
Studierendenwerk durch die Dienstvorgesetzten dieser Einrichtungen ohne
die Beschränkung der Befugnis auf Beamtinnen und Beamte bis zu den
Besoldungsgruppen A 15, C 1, W 1 und R 1 und auf Beschäftigte bis zur
Entgeltgruppe E 15 TV-L oder TVöD.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. April 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen