Bremen

Anordnung zur Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen

Ausfertigungsdatum:
27.12.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 110
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
662 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 27. Dezember 2018 Nr. 110 Anordnung zur Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen Vom 18. Dezember 2018 Die Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (Brem.GBl. S. 442 ― 2040-c-1), die zuletzt durch Anordnung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studierenden- werk“ ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studie- rendenwerk“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studie- rendenwerk“ ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Senat überträgt die Entscheidung über Widersprüche nach § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dienst- vorgesetzten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich. Performa Nord – Personal, Finanzen, Organisation, Management –, Eigenbetrieb des Landes Bremen, entscheidet über Widersprüche nach § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes gegen selbst erlassene Erstbescheide.“ Nr. 110 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Dezember 2018 663 Artikel 2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Bremen, den 18. Dezember 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.