662
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 27. Dezember 2018 Nr. 110
Anordnung zur Änderung der Anordnung des Senats
zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen
Vom 18. Dezember 2018
Die Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen
vom 3. August 2010 (Brem.GBl. S. 442 ― 2040-c-1), die zuletzt durch Anordnung
vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studierenden-
werk“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studie-
rendenwerk“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studie-
rendenwerk“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Senat überträgt die Entscheidung über Widersprüche nach § 54 Absatz 3
des Beamtenstatusgesetzes auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dienst-
vorgesetzten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich. Performa Nord – Personal,
Finanzen, Organisation, Management –, Eigenbetrieb des Landes Bremen,
entscheidet über Widersprüche nach § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes
gegen selbst erlassene Erstbescheide.“
Nr. 110 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Dezember 2018 663
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen